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Einschlägige Berufserfahrung eines Promotionsstipendiaten

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Wastelandwarrior:
Ja. Das führt dann bei den WiMis aus den Blaue-Liste-Instituten, die überwiegend TVöD anwenden, zu tollen Verwerfungen, wenn sie in die Unis wechseln oder Parallelangebote haben.

Ferdinand0:

--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 14:16 ---Zwar bedarf beides einer beruflichen Tätigkeit, die Notwendigkeit einer abhängigen Beschäftigung ergibt sich jedoch nur bei der einschlägigen Berufserfahrung, für die explizit ein Arbeitsverhältnis gefordert ist. Für die förderliche Berufserfahrung ist hingegen kein Arbeitsverhältnis gefordert. Förderliche Zeiten können mithin auch solche Zeiten der Berufsausübung sein, die in einem Beamtenverhältnis oder in freiberuflicher/selbständiger Tätigkeit zurückgelegt wurden.

Das ist übrigens eine Besonderheit des TV-L und des TV-H, die ganz bewußt so gestaltet worden ist. Im TVÖD kann einschlägige Berufserfahrung auch im Beamtenverhältnis oder in selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit erworben werden.

--- End quote ---

Okay, also benötige ich keinen Arbeitsvertrag um für förderliche zeiten berücksichtigt zu werden? Das hieße ja dann, dass mir die Option von 16.2.6 und von 16.5 bliebe! Sehe ich das korrekt?

Spid:
Es bedarf keines Arbeitsverhältnisses, soweit korrekt. Wie ich jedoch bereits ausführte, ist eine unentgeltliche Tätigkeit keine berufliche Tätigkeit, weil es ohne Erwerbscharakter an der berufsmäßigen Ausübung fehlt. Mithin kann es sich bei Deiner Tätigkeit auch nicht um förderliche Zeiten handeln.

Ferdinand0:

--- Zitat von: Spid am 16.12.2019 16:02 ---Es bedarf keines Arbeitsverhältnisses, soweit korrekt. Wie ich jedoch bereits ausführte, ist eine unentgeltliche Tätigkeit keine berufliche Tätigkeit, weil es ohne Erwerbscharakter an der berufsmäßigen Ausübung fehlt. Mithin kann es sich bei Deiner Tätigkeit auch nicht um förderliche Zeiten handeln.

--- End quote ---

Okay, schade. Wäre zu schön gewesen...

Ferdinand0:
Okay eine Frage noch. Nehmen wir an ich werde ganz normal Stufe 1 eingestellt. Ist dann eine Hochstufung zu einem späteren Zeitpunkt mit der Begründung von 16.5 noch möglich?

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