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VfA auf E9b Stelle

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PR:
Hallo zusammen,

mich beschäftigt eine Frage.

Kann rechtssicher ein VfA auf eine E9b/E9c Stelle gesetzt werden, nachdem er mit Erfolg das Auswahlverfahren bestanden hat und (theoretisch) alle verwaltungsinternen Instanzen zugestimmt haben?


Es geht um die Stelle „Leitung der Mikrofilmabteilung“. Die Stelle ist Formal eine IVb innerhalb der HA Archivwesen. Zukünftig soll der MA die Mikrofilme scannen und entsprechend ablegen. Aktuell ist die Stelle aufgrund der EGO zur E9c überführt worden, aber es soll eine Überprüfung stattfinden. Es wird ehr E9b angestrebt.

Der Stelleninhaber ist 64. Auf eine aktuelle interne Ausschreibung reagierten nur zwei Kollegen. (Bei über 250 Mitarbeitern) Der eine Bewerber war nicht geeignet und bestand das Verfahren nicht. Der andere MA ist eigentlich der „Wunschkandidat“, ist aber eben nur VfA.

Der Kandidat ist 38 und nicht von der Prüfungspflicht befreit.

Wir wollen Unterstützung geben, aber die HA Personalwirtschaft stellt sich völlig quer und verweist auf die Notwendigkeit des FH Abschlusses. Auf andere Lösungen lässt sich die HA nicht ein. Informationen erhalten wir nicht. Der Kollege soll auch nicht zum AII Lehrgang entsandt werden, da keine Mittel zur Verfügung stehen.

Nun soll die Stelle extern ausgeschrieben werden, was wir nicht wollen.

Gibt es also eine rechtssichere Möglichkeit den Kollegen auf die Stelle zu bekommen?

Es gilt im Übrigen der TVöD VKA BT-V.

Besten Dank zur eure antworten!

Spid:
Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Weder tarif- noch arbeitsrechtlich spricht irgendetwas dagegen, einen ungelernten Schulabbrecher auf eine Tierarztstelle zu setzen.

PR:
Hallo Spid,

willst du auf den Punkt 1 Satz 2 oder 2 der 9b Eingruppierungsregelungen hinaus?


Unsere "Perso" reitet auf Punkt 1 Satz 1 rum.


Wie Verkaufen wir denen das. Insbesodere dem HA Leiter und auch ggf. dem BM?

Spid:
Eingruppierung und Stellenbesetzung sind völlig unterschiedliche Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun haben. Die Entgeltordnung regelt die Eingruppierung. Sie stellt keine Regelungen zur Stellenbesetzung auf. Letztere ist kein tariflicher Regelungsgegenstand.

PR:
Ok, soweit verstanden.

Also, kann derjenige auf diese Stelle „gesetzt“ werden.

Wie geht man nun aber mit der Frage nach der Vergütung, also Eingruppierung um?

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