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VfA auf E9b Stelle

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Spid:
Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich gilt, steht sie bei Nichterfüllung einer Eingruppierung in E9b entgegen. Mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung steht eine Zulage zur E9b zu. Dem Beschäftigten ist alsbald die Gelegenheit zum Ablegen der Prüfung zu geben. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung ist der Beschäftigte in E9b höhergruppiert. Ist doch alles in Vorbemerkung Nr. 7 zur EGO geregelt.

PR:
Also könnten tatsächlich wir auf die Besetzung mit dem Kandidatendrängen. Dieser erhält zunächst weiterhin die E9a, dann müsste nach vier Monaten eine Zulage gezahlt werden.

Es stehen aber keine Mittel für den AII Lehrgang zur Verfügung. (lt. BM und Rat. Muss ja nicht stimmen) Es gilt die Haushaltssicherung.

Wie lange kann denn ggf. die Zulage gezahlt werden? Gibt etwaig die Rechtsprechung eine Grenze hierfür an? Kann der MA also ggf. die Stelle Tatsächlich sodann als E9a + Z ausüben?

Ich habe die Abs. 2-4 gelesen. Dort wird jedoch „nur“ der Fall aufgegriffen, wenn der MA die Prüfung nicht schafft, nicht ablegen kann oder will.


Mir ist hier auch ein Fall bekannt, das ein Quereinsteiger aus dem Bauhof, Teamleiter der Poststelle wurde. Er hat erst Vc also E8 bekommen, dann nach der EGO E9a und eine rückwirkende Überprüfung ergab E9b. Schwein gehabt (?)


Und vielen, vielen Dank. Ich bin Ersatzmitglied und habe sonst nicht viel mit dem Tarifrecht am Hut.

Spid:
Es gibt keine Grenze. Grundsätzlich gibt es auch keine Verpflichtung des AG, den AL2 zu bezahlen. Er muß lediglich die Gelegenheit zum Besuch des Lehrgangs und zum Ablegen der Prüfung geben.

PR:
Gut, gut.

Unser MA kann also auf den Posten, bekommt zunächst eine Zulage zur E9c, nach vier Monaten und müsste die Prüfung die ihn qualifiziert nachholen.

So, jetzt ein kleiner Haken.

Für >E9b wird also der AII oder das Bachelorstudium vorausgesetzt. Der Kollege hat kein Abitur. Nach Landesrecht gibt es hier in Hessen nicht die Möglichkeit einen beruflich Qualifizierten in ein Studium zu stecken, wie es z.B. in NRW möglich ist.

Zitat:
Im Rahmen eines Modellversuchs an den Hochschulen des Landes zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes besitzen Personen mit mittlerem Schulabschluss und qualifiziertem Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung, die nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossen wurde, eine Hochschulzugangsberechtigung entsprechend § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt vor bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser.

Abschluss war in den frühen 2000’er und die Abschlussnote lagglaube ich ehr im dreier Bereich.

Also fällt Studium weg.

Der AII wäre denkbar, wenn wir die Mittel dazu hätten.

Ich formuliere mal vorsichtig weiter. Der Entscheidungsträger hat vor zwei Jahren beschlossen die Möglichkeit zum AII zu schließen. Er will die Akademisierung (Inspektorenanwärter) der Verwaltung. Soweit ich das überhaupt sagen kann, wurden auch alle Verträge mit dem Kommunalverband (Träger des Studieninstitutes) entsprechend gekappt.


Fragen daher:
kann der MA gezwungen werden zumindest Fachabi nachzuholen?
Muss die Verwaltung ihm zwingend einen Platz am Studieninstitut verschaffen?
Wird in all der Zeit die Zulage weitergezahlt –  ggf. bis zum Sanktnimmerleinstag?

Spid:
Wie bereits ausgeführt, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung des AG, den AL2 zu bezahlen. Er muß lediglich alsbald Gelegenheit dazu geben. Gibt er keine Gelegenheit dazu, besteht weiterhin Anspruch auf die Zulage. Gibt er dazu Gelegenheit und der AN lehnt ab, weil er die Kosten selbst zu tragen hätte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zulage mehr. In NRW z.B. sorgt hingegen der Landesbezirkliche Tarifvertrag dazu dafür, daß der AG die Kosten zu tragen hat.

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