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Sonderurlaub Eheschließung

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Kryne:
Hallo allerseits :)

Kurz vorab, bin Tarifangestellter in einer Kommune, also gilt der TVÖD Vka.

Bei mir ist es dieses Jahr so weit, im Herbst wird geheiratet und es geht so langsam an die Planung. Wichtig ist natürlich erstmal der Termin und da alles rechtzeitig mit Urlaub usw. abzuklären.

Sehe ich das richtig, dass der TVöD durch §29 eine bezahlte Freistellung zur Eheschließung im Sinne des §616 BGB grundsätzlich erstmal ausschließt ? (Ist mir immer noch ein Rätsel warum ein Tarifvertrag jemanden schlechter Stellen darf als die ständige Rechtsprechung  ::) ).

Gibt es trotzdem die Möglichkeit Sonderurlaub dafür zu beantragen ? Auf welcher Grundlage ? Eventuell nach §29 (3), hiernach "kann" der AG in sonstigen Fällen ja bis zu 3 Tage Sonderurlaub gewähren. Ich denke einen Versuch könnte es ja wert sein.

Hat da jemand Erfahrungen ?

Im Endeffekt isses mir gleich, aber man nimmt halt schon mit was geht ;)

Spid:
§29 Abs. 3 TVÖD regelt keinen Sonderurlaub. Sonderurlaub ist in §28 TVÖD geregelt.

Kryne:

--- Zitat von: Spid am 06.01.2020 12:19 ---§29 Abs. 3 TVÖD regelt keinen Sonderurlaub. Sonderurlaub ist in §28 TVÖD geregelt.

--- End quote ---

Ich meinte Sonderurlaub im allgemein sprachlichen Gebrauch und nicht im tarifrechtlichen Sinne ;)

Sonderurlaub im sprachlichen Gebrauch wäre: "aus besonderem Anlass gewährter zusätzlicher Urlaub"

Im tarifrechtlichen Sinne spreche ich von einer Freistellung für einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.

MrRossi:

--- Zitat von: Kryne am 06.01.2020 11:11 ---
Sehe ich das richtig, dass der TVöD durch §29 eine bezahlte Freistellung zur Eheschließung im Sinne des §616 BGB grundsätzlich erstmal ausschließt ? (Ist mir immer noch ein Rätsel warum ein Tarifvertrag jemanden schlechter Stellen darf als die ständige Rechtsprechung  ::) ).


--- End quote ---

Es bleibt mir ein Rätsel wieso Du zu dieser Aussage kommst...
Welche ständige Rechtsprechung stellt jemanden besser?

Kryne:
In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 

Naja lange Reder, kurzer Sinn, ich werde einfach mal einen formlosen Antrag stellen bei unserem Personaldienst und gucken was passiert. Im schlimmsten Fall sagen sie nein und gut ist :D

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