Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Sonderurlaub Eheschließung

<< < (2/6) > >>

Spid:
Siehe die Diskussion hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112657.msg149605.html#msg149605

MrRossi:

--- Zitat von: Kryne am 06.01.2020 15:03 ---In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 


--- End quote ---

In Tarifverträgen oder Vereinbarungen werden diese Ansprüche konkretisiert, oder eben nicht.

Kryne:

--- Zitat von: MrRossi am 06.01.2020 15:26 ---
--- Zitat von: Kryne am 06.01.2020 15:03 ---In der ständigen Rechtsprechung ist der Tag der Eheschließung ein Grund zur Freistellung unter Entgeltfortzahlung für in der Regel einen Kalendertag.

§29 (1) Tvöd stellt einen somit schlechter als die ständige Rechtsprechung, weil die Eheschließung und viele weitere von Urteilen bestätigte Gründe nach §616 BGB dadurch ausgeschlossen werden.

Habe mir jetzt auch einige Rechtsmeinungen zum §29 (3) durchgelesen, hier unterscheiden sich allerdings die Ansätze massiv. Während einige die Auffassung vertreten, dass alle Gründe die theoretisch durch §616 BGB abgedeckt werden und nicht in §29 (1) TVöD stehen automatisch wegfallen, sind andere der Gegenteiligen Meinung und sprechen dem AG hier eigenes Ermessen zu. 


--- End quote ---

In Tarifverträgen oder Vereinbarungen werden diese Ansprüche konkretisiert, oder eben nicht.

--- End quote ---

De facto werden hier Ansprüche, die durch die Rechtsprechung bestätigt sind, ausgeschlossen. Ist doch ganz simpel. Ohne Diesen Passus hätte ich den Anspruch nach §616 BGB. Dann bekäme ich sogar eine bezahlte Freistellung für die goldene Hochzeit meiner Eltern.

Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: Kryne am 06.01.2020 15:33 ---De facto werden hier Ansprüche, die durch die Rechtsprechung bestätigt sind, ausgeschlossen. Ist doch ganz simpel. Ohne Diesen Passus hätte ich den Anspruch nach §616 BGB. Dann bekäme ich sogar eine bezahlte Freistellung für die goldene Hochzeit meiner Eltern.

--- End quote ---

Die "ständige Rechtsprechung" macht aber die Gesetze nicht (oder nur sehr eingeschränkt), an die wir uns zu halten haben. Sie kann bestehende bewerten, sodass Verbesserungsbedarf besteht, aber nur, weil sie irgendwo ein Urteil fällt, ist das nicht gleich Gesetz, sondern ggf. ein Anhaltspunkt, wie sie in einem ähnlichen Fall urteilen könnte. Wer schlau ist, gießt Gesetze bzw. Verträge dann so in eine Form, dass auch die Rechtsprechung nichts mehr zu bemäkeln hätte und das Ganze gerichtsfest ist (und wer nicht so schlau ist, riskiert ebenfalls ein Gerichtsverfahren mit ähnlichem Ergebnis).

Um herauszufinden, ob du den von dir eingeforderten Anspruch ohne "diesen Passus" tatsächlich hättest, müsstest du halt klagen und gucken, was bei rum kommt.

Spid:
Wie sollte das gehen? Regelmäßig dürfte kein Feststellungsinteresse für ein fiktives Szenario gegeben sein.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version