Für Beamte gilt das BBG, das in §100 bestimmt, daß es sich bei der Nutznießung eigenen Vermögens um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Der Umstand, daß eine Nebentätigkeit für Beamte nicht genehmigungspflichtig ist, hat auf die Anzeigepflicht keinen Einfluß. Wohl aber zeigt die Norm, daß der AG derlei offenkundig für eine Nebentätigkeit hält.