Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Thema: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
Casiopeia1981:
Das Konstrukt des DO-Angestellten hat sich als solches überlebt. Richtig wäre es, wenn es echte Beamte wären und normalerweise müsste man die DO-Angestellten in Beamtenverhältnisse überführen - wie 1969 oder 2005 in der RV.
Zum Thema hoheitliche Aufgaben:
Die Schließung des DO-Rechts in der KV wurde mit dem verschärften Wettbewerbsrecht begründet und kam seinerzeit für die AOKn und IKKn völlig überraschend mit dem sog. Lahnstein-Kompromiss.
Seinerzeit hat man die Betriebsprüfung auf die RV übertragen, die wohl zur Eingriffsverwaltung gehört.
Das Thema Beamte in der SV war und ist immer kontrovers diskutiert worden.
Regelfall in der SV ist Langem der Tarifbeschäftigte.
Interessant wäre es, wenn das DO-Recht geschlossen werden würde, die BGn aber individualvertraglich beamtenähnliche Verhältnisse begründen würden.
Casiopeia1981:
Ich möchte nochmal hinterschicken, dass das DO-Recht über Jahrzehnte der beste Weg für den beruflichen Aufstieg für Arbeiterkinder und Kinder von nicht Akademikern war.
Früher war die Einheitslaufbahn in der SV die Regel:
Man musste eine Ausbildung (A-Prüfung) machen, dann kam die Fortbildungsprüfung (B-Prüfung) für den gD und dann die C-Prüfung für den hD.
Ich möchte hier jetzt aber keine Geschichtsstunde im Recht der Sozialversicherung abhalten.
Das Thema ist bald mehr oder minder vergangen.
Luis1703:
Auszug aus dem Gesetzentwurf
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten
sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
- 43 - Drucksache 2/20
Es lebe die Ausnahme und bestimmt nicht die Einzige.
BStromberg:
--- Zitat von: Luis1703 am 14.01.2020 10:17 ---Auszug aus dem Gesetzentwurf
Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit
im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten
sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte.
- 43 - Drucksache 2/20
Es lebe die Ausnahme und bestimmt nicht die Einzige.
--- End quote ---
Ist doch in Ordnung.
Hop oder top!
So ist zumindest klar geregelt, dass es dort keiner DO-Angestellten mehr bedarf.
bgler:
Die BG Verkehr besitzt wie die SVLFG Dienstherrnfähigkeit und beide dürfen nun aufgrund des 7. SGB IV ÄndG auch Beamte neu einstellen.
Das heißt, die eine BG darf Beamte haben, die andere BG nicht, die eine UK darf Beamte haben, die andere nicht..
Ob das BMAS überhaupt noch weiß, was es tut?
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