Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausschreibung ab EG 10
Spid:
Nein. Es handelt sich bei der Ausbildungs- und Prüfungspflicht um keine Anforderung in einem Tätigkeitsmerkmal, es handelt sich um eine Vorbemerkung. Der Anwendungsbereich der Vorbemerkung Nr. 2 ist somit nicht eröffnet. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht der Eingruppierung in E9c ebenso entgegen wie der Eingruppierung in E10. Zu den weiteren Auswirkungen siehe hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111420.msg131502.html#msg131502
was_guckst_du:
...die Arbeitgeber in meinem TVöD-VKA-Umfeld handeln alle so, wie von mir beschrieben...auch die Gewerkschaften (verdi und komba) sehen das so..
...man kann der Threaderöffnerin also nur raten, sich entsprechend vertreten zu lassen und sich die Butter nicht einfach vom Brot nehmen zu lassen...
Spid:
Und Ahmet vom McDonalds-Bedientresen sieht es vielleicht auch so. Das ist jedoch unbeachtlich, da die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 ohne daß ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, zu tarifwidrigen Ergebnissen führt, da eine Eingruppierung in E9c explizit ausgeschlossen ist, läßt sich selbst bei Vermutung einer Regelungslücke diese nicht durch die analogen Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 schließen.
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