Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Gruppenleiter
Spid:
Da brauche ich nicht zu lesen, die kenne ich auswendig. Ebenso ihre Anwendbarkeit auf die Arbeitszeit und natürlich den Klassiker, daß ein BR-Mitglied seine Garantenstellung („vertrauensvolle Zusammenarbeit“) mißbraucht, um Arbeitszeitbetrug zu begehen. Läßt sich problemlos auf PR übertragen. Auch ein Beschluss hilft da nicht.
nichts_tun:
Womöglich wären die TVP besser gefahren, sie hätten eine gewisse Mindestanzahl an Beschäftigten, die zu koodinieren sind, angegeben (ähnlich wie dies bei der Protokollerklärung Nr. 4 lit. e) im Abschnitt 20.4 EGO der Fall ist).
Spid:
Was wäre daran für „die“ TVP besser? Besser wäre es vielleicht für eine von beiden. So wollten die TVP schlicht alle Gruppenleiter als Gruppenleiter eingruppieren. Wenn man das so liest, ist das ja auch nicht besonders fernliegend.
Isie:
@nichts_tun:
Auch in Abschnitt 4 ist bei 9b eine Mindestanzahl genannt. Das halte ich auch für eindeutig, so dass tatsächlich kein Raum mehr bleibt für eine Prüfung des zeitlichen Anteils von Arbeitsvorgängen. Wenn der Arbeitgeber aber einen Mischarbeitplatz mit einem nicht bezifferten Anteil von Gruppenleiteraufgaben überträgt, ist es eben nicht eindeutig. Der Wortlaut der Aufgabenübertragung wäre vermutlich hilfreich, denn bisher ist es Spekulation, welche Tätigkeit genau übertragen wurde.
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 14.01.2020 18:42 ---Was wäre daran für „die“ TVP besser? Besser wäre es vielleicht für eine von beiden. So wollten die TVP schlicht alle Gruppenleiter als Gruppenleiter eingruppieren. Wenn man das so liest, ist das ja auch nicht besonders fernliegend.
--- End quote ---
Richtig, fernliegend ist es nicht. Es wäre eben anders definiert.
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