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Eingruppierung Gruppenleiter

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TVLfan:
Hallo,

heute hat mein Geschäftsleiter mir es erklärt.

Hier ist mal der Auszug aus dem Tarifvertrag ATV Nr. 10 zum TVÜ-Länder. Dort heißt es unter § 29 d Abs. 2:

1Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stu-fenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L).3War die/der Beschäftigte in der bishe-rigen  Entgeltgruppe  der  Stufe  1  zugeordnet,  wird  sie/er  abweichend  von  Satz  2  der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
Und genau das rot markierte ist der Hinderungsgrund, weil das 50 % Maß nicht erfüllt ist. Nur nochmals zur Info.

Grüße und vielen Dank hier nochmals für die rege Diskussion.

Spid:
E9b ist die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TV-L ergibt.

Micha1974:
Kannst du das bitte ausführlicher erläutern?

Spid:

--- Zitat von: Spid am 14.11.2019 16:11 ---
--- Zitat von: Micha1974 am 14.11.2019 12:34 ---
--- Zitat von: Spid am 12.11.2019 09:20 ---Das ergibt sich doch - wie dargestellt - aus der tariflichen Systematik und dem grundsätzlichen Aufbau von Geschäftsstellen in der Justiz. Die Tarifvertragsparteien haben keine unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale für Gruppenleiter geschaffen, sondern lediglich eines - und dieses damit erläutert, daß die Tätigkeit von Gruppenleitern "die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung  in  der  Serviceeinheit,  Urlaubsplanung,  Qualitätssicherung  und Einarbeitung neuer Beschäftigter" beinhalte. Nicht alle Geschäftsstellen haben Abteilungen und Gruppenleitungen, letztere werden in großen Geschäftsstellen bestellt, in denen Abteilungen gebildet worden sind. Das konstituierende tarifliche Merkmal ist die Bestellung zur Gruppenleitung.

--- End quote ---

Hallo Forum, hallo Spid,

bei einer Besprechung, in der auch die Verwaltung, anwesend war, ist deutlich gesagt worden, dass Gruppenleiter bei uns nicht in die 9b kommen. Die Meinung ist, dass dort § 12 TV-L greift und kein Gruppenleiter
die Eingruppierungsmerkmale mit mehr als 50 % hat. Ich verstehe das jetzt allmählich nicht mehr.....

Sorry für das erneute nerven.... ;)

Grüße
Micha

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Das zeigt doch bereits die offenkundige Minderwertigkeit der Rechtsmeinung des AG, siehe BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94.

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--- Zitat von: Spid am 13.01.2020 19:37 ---Das ist doch ausweislich der referenzierten BAG-Rechtsprechung bei Leitungsfunktionen unbeachtlich. Weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstelltes Personal auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück, die Ziel der nur einen großen Arbeitsvorgang ausmachenden Gesamttätigkeit ist. Das sind doch die absoluten Basics des Eingruppierungsrechts des öD.

--- End quote ---

Micha1974:
Danke

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