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Eingruppierung Gruppenleiter

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Lars73:
Das der Arbeitsgeber in dem Bereich nicht in der Lage ist korrekte Arbeitsvorgänge zu bilden haben die Gerichte zu einer anderen Frage schon festgestellt. Das die Arbeitgeber nun an diese Tradition anschließen ist bedauerlich. Das rechtliche Verständnis was voraussichtlich von den Gerichten bestätigt würde sind hier beschrieben. Die Arbeitgeber haben lediglich einen Gesamtvorgang übertragen. Das sie dies nicht merken ändert daran nichts...

Micha1974:

--- Zitat von: Isie am 17.01.2020 09:52 ---"Leitende und überwachende Funktionen werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig als ein einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet."

Also darf selbstverständlich die auszuübende Tätigkeit als Gruppenleiter nicht aufgespalten werden. Aber da aus den Beiträgen von TVLfan hervorgeht, dass auch andere Tätigkeiten auszuüben sind, muss geprüft werden, ob die anderen Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten oder eigenständige Arbeitsvorgänge sind. Im letzteren Fall muss zeitlich mindestens die Hälfte auf den höher bewerteten Arbeitsvorgang als Gruppenleiter entfallen, um entsprechend eingruppiert zu sein.

--- End quote ---

Hallo. Neben der Gruppenleitertätigkeit bearbeite ich innerhalb der Abteilung ein eigenes Sachgebiet innerhalb der Abteilung.

Grüße

Isie:
Also hat die neben der Gruppenleitertätigkeit auszuübende Tätigkeit nichts mit dem Aufgabenbereich der dir unterstellten Mitarbeiter zu tun?

TVLfan:

--- Zitat von: Isie am 17.01.2020 12:03 ---Also hat die neben der Gruppenleitertätigkeit auszuübende Tätigkeit nichts mit dem Aufgabenbereich der dir unterstellten Mitarbeiter zu tun?

--- End quote ---

Doch, ich bearbeite innerhalb der ganzen Abteilung ein Sachgebiet aus diesem.

Grüße

Micha1974:
Das ist bei mir genauso.. Interessant hier.

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