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Stellenbewertung, Rückgruppierung möglich?
Hansi1:
Hallo in die Runde,
als Leiter einer selbstständigen Organisationseinheit einer Kommune wurde ich (Meisterausbildung) in der Lohngruppe 9 eingestellt. Da die Organisationseinheit nach meiner Einstellung im Gegensatz zu vorher relativ reibungslos funktionierte wurde mir nach ein paar Jahren vom Bürgermeister die Verantwortung für 2 zusätzliche Bereiche angeboten. Zunächst habe ich das abgelehnt, als mir dann aber die Lohngruppe 10 angeboten wurde habe ich das Angebot angenommen und betreue seither die drei Bereiche als Vorgesetzter.
Jetzt, nach 5 Jahren, werden Aufgaben in der Verwaltung neu organisiert und in diesem Zuge gebe ich den Verantwortungsbereich von einem der zusätzlichen Aufgabengebieten an eine neue Stelle ab.
Eine Stellenbeschreibung / Stellenbewertung wurde seither bei mir nicht gemacht, soll jetzt aber im Zuge der Neuorganisation in der gesamten Verwaltung durchgeführt werden.
Meine Höhergruppierung wurde damals im Gemeinderat einstimmig beschlossen "ab Übernahme dieser Aufgaben wird Herrn Hansi1 in Entgeltgruppe 10 höher gruppiert. Abweichend von den tariflichen Regeln erfolgt die Eingruppierung sofort in Stufe5."
Jetzt fällt ein Aufgabenbereich weg und ob meine Stelle mit der Lohngruppe 10 bewertet wird kann ich nicht sagen. Kann mich der AG auch rückgruppieren oder gibt es da einen Bestandsschutz?
Spid:
Es gibt keine Lohngruppen. Sofern Deine auszuübende Tätigkeit zu Deiner Eingruppierung in E10 führt, ist es dem AG verwehrt, Dir einseitig Tätigkeiten zu übertragen, die zu einer anderen Eingruppierung führen. Dies bedarf Deines mindestens impliziten Einverständnisses. Erteilst Du es, bist Du entsprechend der neuen auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, das kann auch eine niedrigere Entgeltgruppe sein. Die Rechtsmeinung des AG im allgemeinen und Gemeinderatsbeschlüsse im besonderen berühren die Eingruppierung nicht.
Hansi1:
Es mag ja sein das die Rechtsmeinung des AG unerheblich ist, aber die überweisen mir halt das Gehalt.
Bei der Höhergruppierung wurde ein Änderungsvertrag aufgesetzt, in dem die Entgeltstufe 10 genannt wird. Damit müsste ich doch eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder?
Lars73:
Entscheidend ist ob es tatsächlich Aufgaben nach E10 waren. Soweit der Arbeitgeber behauptet dies war ein Irrtum wird es kompliziert. Aber da wäre der Arbeitgeber im Streitfall erstmal in der Darlegungspflicht.
Soweit die bisherigen Aufgaben nach E10 zu bewerten waren hast du Anspruch weiterhin Aufgaben nach E10 zu bekommen. Abweichungen davon sind nur einvernehmlich oder als Änderungskündigung möglich.
Als solches sollte betont werden, dass man weiterhin Aufgaben nach E10 haben möchte und den neuen Zuschnitt nur dann akzeptiert, wenn es weiterhin eine E10 ist. Ansonsten kann erstmal abgewartet werden was der Arbeitsgeber macht.
Spid:
--- Zitat von: Hansi1 am 15.01.2020 18:14 ---Es mag ja sein das die Rechtsmeinung des AG unerheblich ist, aber die überweisen mir halt das Gehalt.
Bei der Höhergruppierung wurde ein Änderungsvertrag aufgesetzt, in dem die Entgeltstufe 10 genannt wird. Damit müsste ich doch eigentlich auf der sicheren Seite sein, oder?
--- End quote ---
Nein. Der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Es ist lediglich Ausdruck der unbeachtlichen Rechtsmeinung der Arbeitsvertragsparteien, zu deren Disposition die Eingruppierung nicht steht. Wenn das nie eine E10 war, kann der AG grundsätzlich seine irrige Rechtsmeinung auch rückwirkend noch nach Jahren korrigieren - und sein Direktionsrecht innerhalb der tatsächlichen Entgeltgruppe ausüben.
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