Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anordnung von mehrstunden bei teilzeitbeschäftigung
Spid:
Unfug. Du schilderst Beispiele für dringende betriebliche Notwendigkeit. Derlei ist aber nicht gefordert. Betriebliche Notwendigkeit stellt keine besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit der Anordnung. Die Regelung stellt gegenüber der ohnehin bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Anordnung nach billigem Ermessen zu treffen, keine Einschränkung dar. Unzulässig ist die Anordnung von somit nur dann, wenn sie willkürlich, erfolgt.
etugruber:
Blödsinn...
Besteht eine Pflicht zur Leistung von Überstunden, dann muss der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Überstunden müssen betrieblich notwendig und für den Arbeitnehmer zumutbar sein. In der Regel hat der Arbeitgeber z.B. eine angemessene Ankündigungsfrist von einigen Tagen zu beachten.
Spid:
Und das ist jetzt inwiefern als Entgegnung geeignet?
etugruber:
Ich arbeite Teilzeit - Muss ich trotzdem Überstunden machen?
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, also 30 Stunden pro Woche oder weniger, sind von Ihnen keine Überstunden zu verlangen. Dies widerspräche dem Konzept einer Teilzeitstelle. Die Ausnahme sind, wie auch bei einer Vollzeitstelle, die sogenannten Notsituationen, also Naturkatastrophen, Brand oder Überschwemmung, bei welchen Ihr Chef befugt ist, einseitig Überstunden anzuordnen.
Es ist ebenso möglich, eine Klausel in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen einzufügen, nach der Überstunden auch bei Teilzeitjobs legitim werden. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie allerdings Ihr Einverständnis dazu, Überstunden zu machen, wenn diese nötig sind. Wichtig ist dabei aber, dass anfallende Überstunden im Einzelfall von Ihrem Chef genehmigt, angeordnet oder wenigstens stillschweigend geduldet werden. Er darf Sie, wenn nicht gerade eine Notsituation vorliegt, nicht zur Leistung von Überstunden verpflichten. Andererseits sollten Sie auch nicht einfach ohne das Wissen Ihres Chefs Überstunden machen, da Sie diese sonst nicht bezahlt bekommen und Ihr Arbeitgeber außerdem dafür Sorge tragen muss, dass Sie die im Arbeitszeitgesetz geregelte maximale Arbeitszeit nicht überschreiten.
Für werdende oder stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Anordnung von Überstunden ist auch in Teilzeit verboten.
Spid:
Und was soll jetzt dieses Geblubber?
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