Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Höhergruppierung von z.B. E6 auf E9a TV-L
WasDennNun:
--- Zitat von: FBFlo am 28.01.2020 16:43 --- aber geht dann noch eine Rückwirkende Zahlung?
--- End quote ---
Nein.
Wenn man aber jemanden testen will, kann man ihm zunächst nur vorübergehend die Aufgaben übertragen.
FBFlo:
Danke für die Antwort, dass wäre auch eine Lösung
FBFlo:
Also angenommen der Beschäftigte kommt von E6 auf E9a Tarifautomatik ab 01.03.2020 Bezahlung nach E9a.
Sollte die Arbeit nicht geschafft werden und derjenige kommt wieder zurück, gilt dann auch die Tarifautomatik (also alte Stelle dann auch wieder ab Antritt, Bezahlung nach E6 wegen Tarifautomatik?
Die Sache mit den Stufen ist in dem Fall uninteressant.
Spid:
Ja. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist jedoch eine Vertragsänderung und nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Es bedarf also des Einverständnisses des AN - oder einer Änderungskündigung, die denselben Voraussetzungen unterliegt wie eine normale Kündigung.
FBFlo:
Hmm, also wenn der AN die Arbeit nicht schafft und wieder zurück soll nach E6 könnte er sich weigern und er behält die E9a ohne die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, sehe ich das so richtig.
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