Ein Bundesbeamter ist seit 2,5 Jahren Beamter auf Probe. In dieser Zeit hat er einen Bescheid erhalten wonach ihm 3 Jahre Beschäftigung vor seiner Verbeamtung nach § 12 BeamtVG (Ausbildungszeiten) als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Erfüllt der Beamte somit die nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebene Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, um z.B. bei dauerhafter Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit ohne Dienstbezug einen Anspruch auf Ruhegehalt zu haben? Was würde gelten, wenn er bereits Beamter auf Lebenszeit wäre mit 3,5 Jahren Dienstzeit und einer Anerkennung von 2 Jahren ruhegehaltsfähiger Ausbildungszeiten?