Die Problemstellung ist die, dass Sie die Aussage erhalten habe, von jemanden der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt, dass Ihr das Masterstudium generell nichts mehr bringen würde, weil Sie Beamtin im gD mit A12 wäre. Sie müsste Ihre Verbeamtung aufgeben, wenn Sie sich auf Stellen anderer Behörden bewerben würde um dort in den hD zu kommen. Aber die Auflösung der aktuelle Verbeamtung ist natürlich keine Option für sie.
Aber das ist doch eine falsche Aussage oder? Denn wenn ich es richtig vestehe, wird bei Stellen im hD nur darauf hingewiesen, dass die Laufbahnfähige Voraussetzung gegeben sien muss und die ist dann gegeben, wenn sie den Master abgeschlossen hat.
Also nach meinen Verständnis, kann sie sich als A12 Beamtin nach Abschluss mit dem Master auch auf Beamten Stellen anderer Behörden mit hD bewerben. Richtig oder falsch?
Für eine (Neu-)Einstellung in LG 2, 2. EA (ehemals höherer Dienst) müsste gem. § 15 der entsprechende Vorbereitungsdienst durchlaufen werden. Damit fällt das Szenario "Verbeamtung aufgeben und im hD neu verbeamten" m.E. schon mal weg. Dann wird es auch noch etwas komplizierter:
Die Aufstiegsregelungen nach A13 (LG 2, 2. EA) bzw. A14 greifen für Beamte, die bereits beim Dienstherrn sind. Zusätzlich gelten über den reinen Masterabschluss an sich auch noch weitere Regelungen gem. § 26 LVO (Eignungs, Leistung, Befähigung, Auswahlverfahren, Erprobungszeit), die ein neuer Dienstherr ja erst einmal gar nicht beurteilen kann. Somit würde sie im Falle einer Bewerbung auf eine A13 (LG 2, 2.EA) oder A14 trotz Masterstudium erstmal nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Also würde nur der Umweg funktionieren, dass sich auf einer Stelle nach höchstens A13 (LG 2, 1. EA) bewirbt und dann versucht mit dem guten Willen des neuen Dienstherrn im Folgenden Karriere zu machen. Das Masterstudium auf eigene Faust für sich betrachtet ist erstmal nicht der Weg, um in den hD zu kommen. Das hat sich soweit ich das beurteilen kann, mit der letzten Novelle des Laufbahnrechtes in NRW noch ein wenig verschärft.
Vorher hieß es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Aufstieg durch ein Masterstudium zugelassen worden sind,"
jetzt heisst es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,"
Nach meine Verständnis wird somit das Masterstudium ohnehin nur anerkannt, wenn es von vorherein vom Dienstherrn befürwortet worden ist.