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Rufbereitschaft während Freizeitausgleich

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daani123:
Hallo,

ein Mitarbeiter hat an einem Tag Rufbereitschaft von 4:00 - 21:00 Uhr eingetragen (reguläre Arbeitszeit 07:00 - 17:00 Uhr) eingetragen und hat an dem Tag allerdings auch Freizeitausgleich genommen bzw. Überstunden abgebaut. Muss für die ganze Zeit Rufbereitschaft bezahlt werden?

Danke + Grüße
Daniel

Spid:
Wenn der AG von 04:00-21:00 Rufbereitschaft angeordnet hat, muß er sie auch vergüten.

Kurbalin:
Häufig ist es allerdings so, dass der Rufbereitschaftsdienst nur außerhalb der regulären Dienstzeiten zu leisten ist, wovon ich hier auch mal ausgehen würde. Ansonsten würde der Mitarbeiter ja - wenn er keine Überstunden abbauen würde - während seiner regulären Arbeitszeit 07:00 - 17:00 Uhr doppelt bezahlt werden: Einerseits der Arbeitslohn und andererseits die Rufbereitschaftsvergütung. Das schließt sich alleine deshalb schon gegenseitig aus, weil Rufbereitschaftsdienst nur während der Freizeit geleistet werden kann. Dadurch, dass er der Mitarbeiter Überstunden abbaut, ändert sich an diesem Sachverhalt nichts...

Spid:
Arbeitszeit steht einer Rufbereitschaft ja deshalb entgegen, daß keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgen kann, da ja bereits eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Das ist bei einer wie auch immer gearteten Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, bspw. durch Überstundenausgleich, ja gerade nicht der Fall. Wenn der TB in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar sein und seine Arbeit ggfs. aufnehmen soll, ist es Rufbereitschaft. Maßgeblich ist die Anordnung durch den AG. Ordnet er 04:00-21:00 an, muß er sntsprechend vergüten. Ordnet er 04:00-7:00 und 17:00-21:00 an, muß er nur diese Zeiten vergüten, der TB ist dann aber nicht verpflichtet, in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar zu sein oder die Arbeit aufzunehmen.

oeffIT:
@SPID
Was ist wenn der Arbeitgeber definiert, dass der Arbeitnehmer nach Anruf in der RB innerhalb einer gewissen Zeit am Arbeitsplatz zu erscheinen hat. Ist dies noch RB oder schon Bereitschaftsdienst, da der Arbeitgeber hierdurch quasi festlegt wo sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat.

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