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Rufbereitschaft während Freizeitausgleich

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Spid:
Das hängt ganz maßgeblich von der Zeit, die der AG vorgibt, ab.

oeffIT:
Arbeitnehmer wohnt 20-30 Minuten von der Arbeitsstätte entfernt und der Arbeitgeber gibt 30- 40 Minuten vor.

Spid:
Hielte ich grundsätzlich durchaus für Rufbereitschaft, sofern nicht weitere Momente hinzutreten, bspw. ein Einödstandort, bei dem selbst für simple Vergnügungen und Besorgungen des täglichen Bedarfs eine Fahrtzeit von deutlich mehr als der vorgegebenen Eintreffzeit vorgegeben ist und somit die tatsächliche Freizeitgestaltung und Lebensführung so erheblich beeinträchtigt wird, als daß von einer ebensolchen nicht mehr gesprochen werden kann. Das BAG hat in seinen Erwägungen stets darauf abgestellt, daß eine sinnvolle Lebensführung und Freizeitgestaltung in der Rufbereitschaft möglich sein muß, dies jedoch nicht auf den jeweiligen AN, sondern auf AN im allg. bezogen. Wer also nur fürs Arbeiten und fürs Eisstockschießen lebt, letzteres aber nur in größerer Entfernung ausüben kann, als daß die Rufbereitschaft es zuließe, hätte Pech gehabt. Bei einem Einödstandort in der Oberlausitz hingegen wären die Möglichkeiten zur Lebensführung zu berücksichtigen, da sie querschnittlich alle AN beträfen.

Kurbalin:

--- Zitat von: Spid am 05.02.2020 12:00 ---Arbeitszeit steht einer Rufbereitschaft ja deshalb entgegen, daß keine Arbeitsaufnahme mehr erfolgen kann, da ja bereits eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht. Das ist bei einer wie auch immer gearteten Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, bspw. durch Überstundenausgleich, ja gerade nicht der Fall. Wenn der TB in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar sein und seine Arbeit ggfs. aufnehmen soll, ist es Rufbereitschaft. Maßgeblich ist die Anordnung durch den AG. Ordnet er 04:00-21:00 an, muß er sntsprechend vergüten. Ordnet er 04:00-7:00 und 17:00-21:00 an, muß er nur diese Zeiten vergüten, der TB ist dann aber nicht verpflichtet, in der Zeit von 07:00-17:00 erreichbar zu sein oder die Arbeit aufzunehmen.

--- End quote ---

Hängt eben immer von den Rahmenbedingungen ab. Ich leiste Rufbereitschaftsdienst für das Ordnungsamt, ohne selbst im Ordnungsamt zu arbeiten. Während der regulären Dienstzeit werden die Geschäfte selbstverständlich vom Ordnungsamt selbst wahrgenommen und nach Dienstschluss übernimmt die Rufbereitschaft. Wenn ich nun einen Tag Überstunden abbau, bekomme ich selbstverständlich nur die Zeiten außerhalb der Dienstzeit des Ordnungsamtes angerechnet.

Hinsichtlich der Zeit innerhalb der man die Arbeit aufnehmen muss, gibt es einerseits Urteile, wonach 20 Minuten und weniger unzumutbar bzw. faktisch Bereitschaftsdienst sind. 30 - 45 Minuten hingegen wurden als vertretbar erachtet.

siehe auch: https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Rufbereitschaft_1.pdf

WasDennNun:

--- Zitat von: Kurbalin am 05.02.2020 16:23 ---Hinsichtlich der Zeit innerhalb der man die Arbeit aufnehmen muss, gibt es einerseits Urteile, wonach 20 Minuten und weniger unzumutbar bzw. faktisch Bereitschaftsdienst sind. 30 - 45 Minuten hingegen wurden als vertretbar erachtet.

--- End quote ---
Insbesondere wenn man bequem vom häuslichem Sofa dieses Rufbereitschaft erledigen kann, wie hier geschildert.

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