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Laufzeit Erfahrungsstufe bei Höhergruppierung

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Wernersen:
Nein, erst mit e10

Spid:
Du unterliegst einem fundamentalen Irrtum. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung in keinster Weise berührt. Wenn also die auszuübende Tätigkeit zu einer Eingruppierung in E11 führt, war der TB bereits seit Beginn der Tätigkeit in E11 eingruppiert. Der AG hat seinen Eingruppierungsirrtum rückwirkend zu seinem Beginn zu korrigieren.

WasDennNun:

--- Zitat von: Wernersen am 08.02.2020 10:50 ---Nein, erst mit e10

--- End quote ---
Er war somit von Anfang an in der EG11 eingruppiert, hat aber fälschlicherweise nur das Entgelt der E10 erhalten.
Seine Stufenlaufzeiten bleiben unberührt, er hat Anspruch das Entgelt der letzten 6 Monaten rückwirkend zu erhalten. (§37)

Wernersen:
Wow, sehr interessante Erkenntnis. Danke! Wenn der AG die Stelle neu bewertet hat und aus seiner Sicht das Anforderungsprofil über die Zeit gestiegen ist, wie verhält es sich dann? Dann wäre eine fehlerhafte Rechtsmeinung wohl nicht mehr gegeben? Wie wäre es dann mit der Laufzeit der Erfahrungsstufe?

Spid:
Der Stellenbewertung wie auch dem Anforderungsprofil kommt keinerlei Bedeutung zu. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit und die Wertzuschreibung durch die tariflichen Regelungen.

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