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Laufzeit Erfahrungsstufe bei Höhergruppierung

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Isie:
Ich halte beides für möglich. Wenn die Höhergruppierung erfolgt, gibt es jedenfalls keine Möglichkeit, gegen den Neubeginn der Stufenlaufzeit vorzugehen. Aber vielleicht lässt sich eine Vorweggewährung aushandeln.

Spid:
Besteht denn Grund zur Annahme, daß der TE im Geltungsbereich des BT-K beschäftigt ist?

WasDennNun:
Wenn der AG eine fehlerhafte Rechtsmeinung zur Eingruppierung korrigiert, dann stellt sich die Frage nach Neubeginn der Stufenlaufzeit nicht.
Wenn er jetzt die auszuübenden Tätigkeiten ändern möchte, dann kann der MA dieses ablehnen und bockig auf der E10 bleiben, oder sich daran erfreuen, dass er insgesamt wesentlich mehr Geld verdient.
Wenn er nicht erkennen kann, wann der Break Even Point erreicht ist, dann sollte man ihm auch nicht die neuen Aufgaben übertragen. Und wenn er mault, dass er länger in der Stufe 4 ist, dann auch nicht.

Wernersen:
Hui, so schnell so viele Antworten. Der MA ist im Bereich TVÖD-S anzusiedeln. Und in der Tat hat sich die Arbeit nicht geändert. Die Änderung von e10 auf e11 kam daher, dass die stelle ursprünglich bereits zu gering bewertet wurde und nur durch Zuhilfenahme des Personalrates angepasst wurde. In sofern aber ist die Tätigkeit mit e10 wie auch mit e11 zu 100% identisch.
danke schon für die rege Beteiligung

Spid:
Also war der AN bereits seit Beginn der Tätigkeit in E11 eingruppiert.

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