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Arbeitszeugnis

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Dakmer:

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--- Zitat von: jenna11 am 17.02.2020 12:23 ---
Da man ja, im Gegensatz zu Beamten, keine Beurteilungen bekommt.


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Das stimmt so nicht. Alle fünf Jahre Regelbeurteilung für Angestellte.
Die kann man sich allerdings klemmen, denn der Chef kreuzt da eh immer c) voll erfüllt an, ohne mal über b) nachzudenken.
Jedenfalls bei uns so.

Kühlschrank:

--- Zitat von: jenna11 am 17.02.2020 12:23 ---Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


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Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.

jenna11:

--- Zitat von: Kühlschrank am 18.02.2020 08:02 ---
--- Zitat von: jenna11 am 17.02.2020 12:23 ---Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


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Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.

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Das kommt halt drauf an.
Bei uns bekommen Tarifbeschäftigte halt keine regelmäßige Beurteilung.
Von daher kann nach langjähriger Betriebszugehörigkeit ein triftiger Grund vorliegen.

Hab auf die Schnelle mal was bei einem Anwalt gefunden:
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis:

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.

Mond6:

--- Zitat von: jenna11 am 18.02.2020 11:22 ---
--- Zitat von: Kühlschrank am 18.02.2020 08:02 ---
--- Zitat von: jenna11 am 17.02.2020 12:23 ---Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


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Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.

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Das kommt halt drauf an.
Bei uns bekommen Tarifbeschäftigte halt keine regelmäßige Beurteilung.
Von daher kann nach langjähriger Betriebszugehörigkeit ein triftiger Grund vorliegen.

Hab auf die Schnelle mal was bei einem Anwalt gefunden:
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis:

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.



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Teilweise wird es als langjährig oder auch mehrjährig bezeichnet. Das trifft ab dem 3. Jahr des Arbeitsverhältnisses zu.

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