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Die Dienstvereinbarung ist im Geltungsbereich des BT-V in Einrichtungen, die nicht den Ausnahmetatbestand des §44 Abs. 3 BT-V erfüllen, mutmaßlich rechtswidrig, weil sie einen bereits abschließend im Tarifvertrag geregelten Sachverhalt zu regeln versucht, was in keinem PersVG möglich ist.

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