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Fahrzeit zur Weiterbildung
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 14.02.2020 08:03 ---Grundsätzlich ist Reisezeit keine Arbeitszeit. Wenn wie bei WasDennNun Reisezeit als Arbeitzeit anerkannt wird, bedarf es einer behördlichen Regelung (idR eine Dienstvereinbarung). Du müsstest in Deiner Behörde schauen, wie es dort gegegelt ist.
--- End quote ---
Richtig, genauso, wie bei uns der Vorjahresurlaub auch bis September genommen werden kann.
Lars73:
Fahrt des Dienstwagen ist grundsätzlich Arbeitszeit. Dazu braucht es keine Regelungen in der behördliche Regelung. Bzw. eine anderslautende behördliche Regelung ist in der Regel unwirksam.
Nicht ganz eindeutig ist die nur geduldete Nutzung des privaten Fahrzeugen. Als Arbeitsgeber sollte man da in der Regelung die Nutzung der Bahn vorgeben. Dann hat man keine Probleme mit der Arbeitszeit.
Organisator:
--- Zitat von: Lars73 am 14.02.2020 09:14 ---Fahrt des Dienstwagen ist grundsätzlich Arbeitszeit. Dazu braucht es keine Regelungen in der behördliche Regelung.
--- End quote ---
Hast Du dazu bitte eine rechtliche Grundlage für mich?
Lars73:
Z.B. BayObLG, Beschluß vom 23.03.1992 - 3 ObOWi 18/92
So auch diverse Stimmen in der Literatur.
Z.B. BeckOK ArbR/Kock, 54. Ed. 1.12.2019, ArbZG § 2 Rn. 21-27
Dakmer:
Wir haben eine Dienstvereinbarung dazu. Die regelt, dass die Fahrt mit dem Zug zur Fortbildung Arbeitszeit ist. Das ist erst seit ca. einem Jahr so und es ist eine Abweichung vom normalen Recht. (Und ich bin froh darüber)
Wenn ich mit dem Dienstwagen fahren muss, dann ist das auch Arbeitszeit.
Wenn ich 530 km fahren müsste, würde ich am Abend vorher dort anreisen und ein Hotel buchen. Auf Dienstkosten.
Kommt drauf an, was in der Dienstvereinbarung steht.
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