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[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???

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WasDennNun:
Dann kann auch so eine Klausurkorrektur sich bis ins nächste Schuljahr hinziehen ;)
Oder man kommt unvorbereitet in die Schulklasse und schreib an die Tafel:
Liebe Schüler, ich konnte mich nicht vorbereiten, da unser Schulleiter mir andere Aufgaben zu gewiesen hat.
Bitte diesen Satz 10 x ins Schulheft übertragen und das bitte in 5 unterschiedlichen Sprachen übersetzen.  8)

Isie:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.02.2020 10:17 ---
--- Zitat von: Isie am 16.02.2020 09:39 ---Vermutlich ist das hier im Forum schon mal thematisiert worden, aber ich berichte trotzdem mal eben. Auf der Internetseite des Philologenverbandes Niedersachsen habe ich eben einen Beitrag über ein Klageverfahren gelesen. Es geht darum, dass die Verweigerung von Anrechnungsstunden für von Oberstudienräten zu leistende Funktionstätigkeiten für verfasungswidrig gehalten wird und deshalb dagegen geklagt werden soll. Der Umfang der Funktionstätigkeiten wird mit 3 Zeitstunden pro Woche beziffert.

--- End quote ---

Das Thema ist bereits durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.15 geklärt worden (BVerwG 2 C 16.14). Damals hatte eine Oberstudienrätin, die in Teilzeit beschäftigt war und der nur eine anteilige Anrechnung von Entlastungsstunden gewährt worden war, dagegen mit der Begründung erfolgreich geklagt, dass sie bei der gleichen Quantität der ihr durch das höhere Amt auferlegten Aufgaben mit geringerer Zahl an Entlastungsstunden ausgestattet worden war als eine Vollzeitbeschäftigte. Im Sinne der Oberstudienrätin wurde für Recht erklärt, dass ihr bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dennoch die volle Anzahl der mit dem Amt verbundenen Entlastungsstunden zuzuerkennen sei und nicht nur die Hälfte im Sinne ihr regelmäßigen Arbeitszeit. Entscheidend ist dabei unter anderem oder gerade der rein quantifizierende Blick, den das Gericht ausschließlich für rechtens erklärte.

--- End quote ---

Das Urteil meine ich nicht. Es geht um eine neue Klage, siehe unter https://www.phvn.de/verweigerung-von-anrechnungsstunden-fuer-oberstudienraete-verfassungswidrig/

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Uschi am 13.02.2020 20:01 ---Mein Schulleiter vertritt die Ansicht, dass Lehrkräfte nach einer Beförderung drei Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten müssen. Er meint damit nicht eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl, sondern zusätzliche Zeit für Verwaltungsaufgaben. Das hieße aber, dass die Gesamtwochenstundenzahl sich um 3 Stunden erhöht, also statt 41 Stunden, jetzt 44 Stunden. Ist das rechtens? Wenn ja, wo steht das?

--- End quote ---

Um also noch einmal zum Anfang zurückzukehren; mit dieser Problematik haben wir uns hier beschäftigt. Und die Antworten sind eindeutig:

1. Die vom Schulleiter getätigte Aussage ist rechtswidrig.

2. Dem nun bekleidete höher(-wertig)e Amt muss bei seiner Ausschreibung eine Aufgabenbeschreibung beigefügt worden sein; die Aufgabenbeschreibung kann im Nachhinein verändert werden, was aber ebenfalls nicht willkürlich geschehen darf; dabei ist zu beachten, dass es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn steht, wie er im dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert.

3. Eine im rechtlichen Rahmen nicht vorgesehene Entlastung kann nach der Übertragung eines höheren Amts nicht gefordert werden, da Beamt*innen mit ihrer Bewerbung auf ein höheres Amt bekunden, dass sie im Sinne der Bestenauswahl über eine erhöhte Leistungsfähigkeit verfügten würden, die ihnen im Verfahren im rechtlichen Sinne bestätigt wird, sodass sie weiterhin im rechtlichen Sinne als leistungsstärkste*r Bewerber*in mit dem Amt bekleidet werden. Das Amt verpflichtet sie zu höherwertigen Aufgaben und innerhalb des Rechtscharakters ist im entsprechenden rechtlichen Rahmen davon auszugehen, dass sie diese ob ihrer höheren Leistungsfähigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können; als Äquivalent werden sie mit einer höheren Besoldung und einer höheren Reputation ausgestattet.

4. Die der/dem Beförderten zugeweisenen Aufgaben sind regelmäßig durch den Schulleiter als für die Dienststelle Gesamtverantwortlichen auf Veränderungen hin zu überprüfen, um festzustellen, ob diese sich zu Lasten oder zu Gunsten der Betroffenen auswirken. Das darf nicht nur formal geschehen, sondern innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens hat eine tatsächliche Würdigung und Abwägung der aus der Aufgabenzuweisung erfolgenden Belastung zu erfolgen.

5. Die/der Beförderte hat dabei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den vorgesetzten Schulleiter darüber zu informieren, wenn sie oder er sich außerstande sieht, die zugewiesenen Aufgaben in der regelmäßigen Arbeitszeit qualitativ ausreichend zu gewährleisten.

6. Darüber hinaus hat die/der Beförderte das Recht, diesbezüglich die Personalvertretung einzuschalten, die dann wiederum verpflichtet ist, den Fall sachgerecht zu prüfen und sich diesbezüglich gleichberechtigt mit dem Schuleiter für eine individuelle Korrektur der Problematik einzusetzen, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Darlegungen der/des Beförderten sachlich korrekt sind. Darüber hinaus ist die Personalvertretung verpflichtet, sich für eine generelle Korrektur einzusetzen, sofern sie Kenntnis davon erlangt, dass mit Blick auf die Überlastung nicht nur ein Einzelfall gegeben ist.

Damit liegen die Empfehlungen, die zum Teil ebenfalls bereits von verschiedenen Seiten mehrfach gegeben worden sind, auf der Hand:

Sich mit ggf. anderen Betroffenen zu vernetzen; die Personalvertretung einzuschalten und zu instruieren, sofern sie als vertrauensvoll und kompent eingeschätzt wird (und ansonsten anzustreben, dass bei der nächsten Personalvertretungswahl andere Kolleg*innen gewählt werden); sich im wie auch immer gearteten Verbund mit anderen für generelle Verbesserungen einzusetzen, sofern dafür noch die nötige Kraft gegeben ist.

Bei alledem kann jederzeit mit Blick auf die eigene Schule sowie die Letztverantwortung des Schulleiters u. a. auch auf die - in allen Bundesländern ähnlich gelagerten - Rechte zum Gesundheitsschutz verwiesen werden, die hier in Niedersachsen wiederum wie folgt formuliert sind: "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z. B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider." (Nr. 2.1 des RdErl. "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)" vom 02.01.2017)

Wie nun das Ergebnis der von uns allen bislang vorgenommenen Betrachtung bewertet wird, dürfte unterschiedlich ausfallen. Aber auch das dürfte in der Natur der Sache liegen, sodass es zumeist sinnvoll sein dürfte, solche Wertdiskussionen eher nicht unbedingt anzustrengen, weil dann am Ende häufig vielmehr über unterschiedliche Werturteile und weniger über die selbst Sache diskutiert wird, was ihrer Klärung - also der der Sache - nicht immer gänzlich zuträglich sein sollte.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Isie am 16.02.2020 11:23 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.02.2020 10:17 ---
--- Zitat von: Isie am 16.02.2020 09:39 ---Vermutlich ist das hier im Forum schon mal thematisiert worden, aber ich berichte trotzdem mal eben. Auf der Internetseite des Philologenverbandes Niedersachsen habe ich eben einen Beitrag über ein Klageverfahren gelesen. Es geht darum, dass die Verweigerung von Anrechnungsstunden für von Oberstudienräten zu leistende Funktionstätigkeiten für verfasungswidrig gehalten wird und deshalb dagegen geklagt werden soll. Der Umfang der Funktionstätigkeiten wird mit 3 Zeitstunden pro Woche beziffert.

--- End quote ---

Das Thema ist bereits durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.15 geklärt worden (BVerwG 2 C 16.14). Damals hatte eine Oberstudienrätin, die in Teilzeit beschäftigt war und der nur eine anteilige Anrechnung von Entlastungsstunden gewährt worden war, dagegen mit der Begründung erfolgreich geklagt, dass sie bei der gleichen Quantität der ihr durch das höhere Amt auferlegten Aufgaben mit geringerer Zahl an Entlastungsstunden ausgestattet worden war als eine Vollzeitbeschäftigte. Im Sinne der Oberstudienrätin wurde für Recht erklärt, dass ihr bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit dennoch die volle Anzahl der mit dem Amt verbundenen Entlastungsstunden zuzuerkennen sei und nicht nur die Hälfte im Sinne ihr regelmäßigen Arbeitszeit. Entscheidend ist dabei unter anderem oder gerade der rein quantifizierende Blick, den das Gericht ausschließlich für rechtens erklärte.

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Das Urteil meine ich nicht. Es geht um eine neue Klage, siehe unter https://www.phvn.de/verweigerung-von-anrechnungsstunden-fuer-oberstudienraete-verfassungswidrig/

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Ok, das ist ein Teil der hier in Niedersachsen länderspezifisch tiefgehend stattfindenden Diskussionen, die sich aus den Ergebnissen der 2015/16 durchgeführten GEW-Arbeitszeitstudie und dem wie gehabt verschleppenden Umgang der Landesregierung mit diesem Ergebnissen ergeben (was unter anderem auch deshalb so möglich ist, weil GEW und Philologenverband in Niedersachsen auch diesbezüglich wie gehabt in innig gelebter Gegnerschaft nicht an einem Strang ziehen wollen). Bezogen auf das hier behandelte Thema hat dieser Ausschnitt aber, denke ich, eher keine Relevanz; es wäre eher Teil eines neuen - weitgehend auf Niedersachsen beschränkten - Oberthemas, da es in den länderspezifischen rechtlichen Rahmen des Landes einzuordnen wäre.

Wen allerdings das zentrale Ergebnis der Verschleppung interessiert (und das dürften alle Lehrer*innen in allen Bundesländern sein, da es diesbezüglich in allen Ländern, um es auf den Punkt zu bringen, beschissen aussieht), der schaue hier; die Daten werden aktuell auf Grundlage der seinerzeitigen Studie extrapoliert, ohne dass das die Landesregierung eher tiefergehend interessierte (und Überstunden meinen hier natürlich: unbezahlte Überstunden, die also über die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, ohne dass ein entsprechender Ausgleich stattfände):

https://www.gew-nds.de/gute-arbeitsbedingungen/ueberstunden-uhr/

Spid:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.02.2020 12:09 ---
--- Zitat von: Uschi am 13.02.2020 20:01 ---Mein Schulleiter vertritt die Ansicht, dass Lehrkräfte nach einer Beförderung drei Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten müssen. Er meint damit nicht eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl, sondern zusätzliche Zeit für Verwaltungsaufgaben. Das hieße aber, dass die Gesamtwochenstundenzahl sich um 3 Stunden erhöht, also statt 41 Stunden, jetzt 44 Stunden. Ist das rechtens? Wenn ja, wo steht das?

--- End quote ---

Um also noch einmal zum Anfang zurückzukehren; mit dieser Problematik haben wir uns hier beschäftigt. Und die Antworten sind eindeutig:

1. Die vom Schulleiter getätigte Aussage ist rechtswidrig.

2. Dem nun bekleidete höher(-wertig)e Amt muss bei seiner Ausschreibung eine Aufgabenbeschreibung beigefügt worden sein; die Aufgabenbeschreibung kann im Nachhinein verändert werden, was aber ebenfalls nicht willkürlich geschehen darf; dabei ist zu beachten, dass es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn steht, wie er im dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert.

3. Eine im rechtlichen Rahmen nicht vorgesehene Entlastung kann nach der Übertragung eines höheren Amts nicht gefordert werden, da Beamt*innen mit ihrer Bewerbung auf ein höheres Amt bekunden, dass sie im Sinne der Bestenauswahl über eine erhöhte Leistungsfähigkeit verfügten würden, die ihnen im Verfahren im rechtlichen Sinne bestätigt wird, sodass sie weiterhin im rechtlichen Sinne als leistungsstärkste*r Bewerber*in mit dem Amt bekleidet werden. Das Amt verpflichtet sie zu höherwertigen Aufgaben und innerhalb des Rechtscharakters ist im entsprechenden rechtlichen Rahmen davon auszugehen, dass sie diese ob ihrer höheren Leistungsfähigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können; als Äquivalent werden sie mit einer höheren Besoldung und einer höheren Reputation ausgestattet.

4. Die der/dem Beförderten zugeweisenen Aufgaben sind regelmäßig durch den Schulleiter als für die Dienststelle Gesamtverantwortlichen auf Veränderungen hin zu überprüfen, um festzustellen, ob diese sich zu Lasten oder zu Gunsten der Betroffenen auswirken. Das darf nicht nur formal geschehen, sondern innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens hat eine tatsächliche Würdigung und Abwägung der aus der Aufgabenzuweisung erfolgenden Belastung zu erfolgen.

5. Die/der Beförderte hat dabei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den vorgesetzten Schulleiter darüber zu informieren, wenn sie oder er sich außerstande sieht, die zugewiesenen Aufgaben in der regelmäßigen Arbeitszeit qualitativ ausreichend zu gewährleisten.

6. Darüber hinaus hat die/der Beförderte das Recht, diesbezüglich die Personalvertretung einzuschalten, die dann wiederum verpflichtet ist, den Fall sachgerecht zu prüfen und sich diesbezüglich gleichberechtigt mit dem Schuleiter für eine individuelle Korrektur der Problematik einzusetzen, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Darlegungen der/des Beförderten sachlich korrekt sind. Darüber hinaus ist die Personalvertretung verpflichtet, sich für eine generelle Korrektur einzusetzen, sofern sie Kenntnis davon erlangt, dass mit Blick auf die Überlastung nicht nur ein Einzelfall gegeben ist.

Damit liegen die Empfehlungen, die zum Teil ebenfalls bereits von verschiedenen Seiten mehrfach gegeben worden sind, auf der Hand:

Sich mit ggf. anderen Betroffenen zu vernetzen; die Personalvertretung einzuschalten und zu instruieren, sofern sie als vertrauensvoll und kompent eingeschätzt wird (und ansonsten anzustreben, dass bei der nächsten Personalvertretungswahl andere Kolleg*innen gewählt werden); sich im wie auch immer gearteten Verbund mit anderen für generelle Verbesserungen einzusetzen, sofern dafür noch die nötige Kraft gegeben ist.

Bei alledem kann jederzeit mit Blick auf die eigene Schule sowie die Letztverantwortung des Schulleiters u. a. auch auf die - in allen Bundesländern ähnlich gelagerten - Rechte zum Gesundheitsschutz verwiesen werden, die hier in Niedersachsen wiederum wie folgt formuliert sind: "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z. B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider." (Nr. 2.1 des RdErl. "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)" vom 02.01.2017)

Wie nun das Ergebnis der von uns allen bislang vorgenommenen Betrachtung bewertet wird, dürfte unterschiedlich ausfallen. Aber auch das dürfte in der Natur der Sache liegen, sodass es zumeist sinnvoll sein dürfte, solche Wertdiskussionen eher nicht unbedingt anzustrengen, weil dann am Ende häufig vielmehr über unterschiedliche Werturteile und weniger über die selbst Sache diskutiert wird, was ihrer Klärung - also der der Sache - nicht immer gänzlich zuträglich sein sollte.

--- End quote ---

Es gibt im Hinblick auf die TE aber weder Amt, Beförderung, Dienstherr oder Besoldung, da es sich um eine tarifbeschäftigte Lehrerin handelt. Die beamtenrechtlichen Regelungen finden zum Teil im Hinblick auf Arbeitszeit und Eingruppierung aufgrund tarifrechtlicher Regelung Anwendung - aber eben im Rechtsrahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die beamtenrechtlichen Regelungen gelten - sofern sie Anwendung finden - nicht unmittelbar, sondern lediglich durch tarifvertraglichen Verweis und somit als tarifliche Regelung, also auch nur insoweit, wie tarifliche Regelungen Sachverhalte eines Arbeitsverhältnisses regeln dürfen und durch die vom BAG in seiner gefestigten Auslegungsregel tariflicher Normen dahingehend, als daß diese stets so auszulegen sind, daß sie höherrangigem Recht - was in diesem Fall Arbeitsrecht und Grundrechte betrifft, nicht jedoch das Beamtenrecht, das als solches ja keine Geltung hat - nicht widersprechen. Mithin muß eine tarifbeschäftigte Lehrerin auch nach einer Höhergruppierung nur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang erbringen, der AG kann soviele Aufgaben übertragen, wie er lustig ist, der AN geht trotzdem nach der vereinbarten Arbeitszeit nach Hause - wenn er schlau ist.

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