Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Sabbatical Urlaubstage
Speech:
--- Zitat von: Isie am 24.02.2020 16:38 ---
--- Zitat von: Isie am 21.02.2020 15:37 ---BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17. Bei einem Sabbatical besteht in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch.
--- End quote ---
--- End quote ---
Im Urteil geht es um unbezahlten Urlaub. Daher spielt es im Fall des TE keine Rolle, da er die Stunden im Vorfeld erarbeitet hat.
Isie:
Stimmt. Aber aus diesem Urteil resultiert die inzwischen in Fachzeitschriften vertretene Auffassung, dass in der Freistellungsphase einer Sabbaticalvereinbarung kein Urlaubsanspruch entsteht.
Wenn die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt wird, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Nach dem Urteil des BAG sind Arbeitspflicht und Urlaubstage miteinander verknüpft.
Demnach besteht kein Urlaubsanspruch, wenn die Arbeit regelmäßig so verteilt ist, dass ein Zeitraum ohne wöchentliche Arbeitstage entsteht. Und das ist genau das, was Nice in ihrem Beitrag dargelegt hat.
Spid:
Sonderurlaub suspendiert die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, mithin besteht dabei auch keine Arbeitspflicht. Das ist beim Aufbau und Abbau von Arbeitsstunden ja gerade nicht der Fall: Aufbau von Arbeitsstunden ist Vorleistung mit einem unspezifischen Freistellungsanspruch, Abbau ist die Realisierung des konkretisierten Freistellungsanspruchs. Der Abbau aufgebauter Arbeitsstunden setzt eine grundsätzliche Arbeitspflicht voraus, weil nur durch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung dieser Austausch der Vorleistung gegen eine konkrete Freistellung überhaupt erfolgen kann, denn Freistellung setzt Verpflichtung voraus. Es gibt also eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und eine regelmäßige Verteilung dieser Verpflichtung auf eine bestimmte Zahl von Tagen pro Woche, von der lediglich aufgrund der erbrachten Vorleistung freigestellt wird. Das führt auch das BAG im ATZ-Urteil zutreffend aus. Es negiert den Anspruch auf Erholungsurlaub nur deshalb, weil es ex ante eine Vereinbarung gab, in einem bestimmten Zeitraum Arbeitsleistung zu erbringen und in einem anderen Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen. Durch diese Vereinbarung wurde a priori bereits von der Arbeitsleistung freigestellt, eine Arbeitspflicht ist mithin nicht entstanden und konnte auch nicht zu einem Anspruch auf Erholungsurlaub führen. Es kommt mithin auf die Vereinbarung an, die man getroffen hat. Eine simple Rahmenvereinbarung, man könne unbegrenzt oder in einem bestimmten Umfang Vorleistung gehen und Arbeitsstunden aufbauen und diese zu einem späteren Zeitpunkt auch geschlossen abbauen, oder eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das entsprechende Möglichkeiten bietet, dürfte unschädlich für den Urlaubsanspruch sein, da es eben keine Vereinbarung gibt, die die Arbeitspflicht in einem bestimmten Zeitraum aussetzt, ohne daß eine Vorleistung erbracht worden ist.
Isie:
Sabbaticalvereinbarungen beinhalten, dass in einem bestimmten Zeitraum eine Arbeitsleistung erbracht wird und in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Also besteht in der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Spid:
Das ist in dieser Pauschalität schlicht falsch. In unseren Vereinbarungen wird im Vorhinein kein bestimmter Freistellungszeitraum festgelegt. Wir vereinbaren, daß der AN bis zu 1500 Arbeitsstunden - auch durch Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, aber nicht zwingend - durch Vorleistung sammeln kann und später dann in einen konkretisierten Freistellungsanspruch umwandeln kann.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version