Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Sabbatical Urlaubstage

<< < (2/6) > >>

grabbe93:

--- Zitat von: Speech am 20.02.2020 20:03 ---Sie bekommen in den 6 Monaten des Sabbatical 6/12 vom gesetzlichen Mindesturlaub. Das wären bei einer 5 Tage Woche 10 Tage, bei einer 6 Tage Woche 12 Tage

--- End quote ---

Hallo Speech, vielen Dank! Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Man will mir den Urlaub für das Sabbatical streichen.

DiVO:

--- Zitat von: grabbe93 am 21.02.2020 08:58 ---
--- Zitat von: Speech am 20.02.2020 20:03 ---Sie bekommen in den 6 Monaten des Sabbatical 6/12 vom gesetzlichen Mindesturlaub. Das wären bei einer 5 Tage Woche 10 Tage, bei einer 6 Tage Woche 12 Tage

--- End quote ---

Hallo Speech, vielen Dank! Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Man will mir den Urlaub für das Sabbatical streichen.

--- End quote ---


Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat hierzu ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem alle offenen Fragen zu dem Sachverhalt geklärt werden:

www.gew-ansbach.de › data › 2010/11 › stmf_Sabbatjahrmodelle

Isie:
@DIVO:
Kannst du bitte kurz posten, was zu dem Thema Urlaubsanspruch dort steht?

Die Darstellung von Nice finde ich logisch. Aber ich sehe im Moment noch nicht, dass auch das Urlaubsentgelt passt, denn das wurde in der Arbeitsphase wahrscheinlich auf der Basis von 75% des Entgelts gezahlt.

DiVO:
"d) Erholungsurlaub
In den Kalenderjahren der Arbeitsphase sowie in den Kalenderjahren, in die die
Freistellungsphase fällt, ergeben sich hinsichtlich der Gewährung des Erholungsurlaubs
keine Besonderheiten. Das Urlaubsentgelt berechnet sich auf der
Grundlage der Bezüge aus der Teilzeitbeschäftigung nach § 21 TV-L. Eine Kürzung
des Erholungsurlaubs wegen der Freistellungsphase findet nicht statt. Ein
vor Beginn der Freistellungsphase noch bestehender und nicht erfüllter Urlaubsanspruch
kann unter Umständen während der Freistellungsphase verfallen. Die
Beschäftigten sollten darauf hingewiesen werden. Der Eintritt in die Freistellungsphase
löst keine Abgeltung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten
Urlaubs aus, da diese nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Für die Durchschnittsberechnung nach § 21 Abs. 2 TV-L im Anschluss an die
Freistellungsphase ergeben sich keine Besonderheiten."

Isie:
Super, danke.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version