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Frage zur Eingruppierung

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Spid:
Im Urteil ist es von vornherein ein Bußgeldverfahren und bleibt es auch, beim TE wird aus einem Verwarnungsgeldverfahren ein Bußgeldverfahren.

madnax:
Demnach wäre ja alles einzeln aufgrund der ungefähren Fallzahlen aufzulösen und ich käme etwa auf folgendes:

SB Überwachung des ruhenden Verkehrs      ings. 70%
- Bearbeitung der Verwarnungsverfahren inkl.
  Bearbeitung von Einwendungen und Beschwerden         47%
 -Bearbeitung  Bußgeld- und Halterkostenverfahren   10%
  (einschl. Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidung)
 
- Haftandrohungen,  Erzwingungshaftverfahren   9%
- Bearbeitung von Fremdanzeigen                      1%
- Bearbeitung der Kostenerstattungen für Abschleppmaßnahmen  3%

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Parkplätzen   8%

Erteilung von Handwerkerparkausweisen   0,5%

Erteilung Sondernutzungen von öffentlichen Verkehrsflächen
•Außengastronomie
•Warenauslagen
•Verkaufs- und Informationsstände   2%

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht   0,5%

Betreuung und Administration der gesamten Soft- und Hardware im Bereich der Verkehrsüberwachung   0,5%

Durchführung unaufschiebbarer ordnungsbehördlicher Aufgaben im Rahmen des Bereitschaftsdienstes   
   
Förderungsbeauftragter   0,5%

Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren   3%
Diensplangestaltung des Außendienst   2%

Ansprechpartner /Bearbeitung/Weiterleitung Feststellungen des Außendienstes   12%

Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen   0,5%
Fahrzeugabrechungen   0,5%

Spid:
Dann machen wir uns mal an die Anforderungsbetrachtung. AV in mindestens dem Umfang der Hälfte der Arbeitszeit erfordern gründliche Fachkenntnisse in Form der näheren Kenntnis von Rechtsvorschriften. Auf der Ebene der einzelnen Arbeitsvorgänge ist eine Steigerung der benötigten Fachkenntnisse in der Breite nicht erkennbar, wohl aber bei der - für die Prüfung dieses Merkmals unabdingbar erforderlichen - Gesamtschau der Arbeitsvorgänge, die Kenntnisse in unterschiedlichen Bereichen erfordern. In der Rechtsprechung (u.a. BAG, Urteil v. 16.04.1997 - 4 AZR 350/95) wurde die „Sachverhaltsaufklärung und Beweisabsicherung“ als sL erkannt. Diese fallen in Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, an. Eine weitere Steigerung der benötigten FK in Breite und Tiefe ist nicht erkennbar. Somit ergibt sich die Eingruppierung in E9a.

madnax:
Vielen Dank für deine Einschätzung Spid.

Spid:
Welche Rechtsmeinung zur Eingruppierung hat denn der AG?

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