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[NW] Rückforderung der Anwärterbezüge
Pepper2012:
--- Zitat von: Kurbalin am 27.02.2020 10:39 --- Im Gegenteil: Ich kenne genug Fälle von Inspektoren, die kurz nach Ende ihrer Anwartschaft den Dienstherrn wechseln, ohne dass dies zu Rückforderungen führen würde.
--- End quote ---
Um den Fall (Wechsel des Dienstherrn) geht es hier nicht. Es geht um einen Wechsel in die Privatwirtschaft. Der ist anders zu beurteilen. Ich kenne Fälle, in denen der neue Arbeitgeber (i. d. R. Steuerberaterkanzlei o. ä.) die Rückzahlungsverpflichtung übernimmt.
Pepper2012:
--- Zitat von: DiplomFinanzwirt am 27.02.2020 10:43 ---Da ich hier die Pferde nicht vorab scheu machen möchte, hatte ich auf Hilfe über das Forum gehofft. :-)
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Wenn du dich an die Stufenvertretungen wendest, also die örtliche Ebene verlässt, dürfte Anonymität gewährleistet sein.
DiplomFinanzwirt:
Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe die Lösung mittlerweile gefunden.
Rückzahlungspflichtig sind die Bruttoanwärterbezüge abzüglich je Monat 383,-€.
RsQ:
Man hat dann rückwirkend quasi unterhalb des Hartz-IV-Regelsatzes gelebt ...?
Organisator:
--- Zitat von: DiplomFinanzwirt am 27.02.2020 15:07 ---Vielen Dank für die Antworten.
Ich habe die Lösung mittlerweile gefunden.
Rückzahlungspflichtig sind die Bruttoanwärterbezüge abzüglich je Monat 383,-€.
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Das halte ich für zu hoch. Es würde ja bedeuten, dass lediglich ca. 300 € netto (nach PVK) zugestanden hätten.
Argumentiert wird die Rückforderung in der Regel damit, dass die im Vergleich zu Auszubildenden höheren Bezüge zu einer Besserstellung führen, die eine Bindung von fünf Jahren an den Dienstherrn rechtfertigen. Insoweit wären mindestens das Entgelt einer vergleichbaren Angestellten-Ausbildung als Mindestbehalt angemessen.
Falls der erstattungspflichtige Betrag 383,-- € pro Monat wären, klänge es logischer.
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