Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
InspektorS:
In der EGO ist bei 9b ja die Rede von einem Beschäftigten mit Studium oder eben den sonstigen Beschäftigten. Öffnet das dann nicht eine Hintertür, weil man dann sagt Studium liegt zwar nicht vor, aber es ist ein sonstiger Beschäftigter mit entsprechender Tätigkeit?
Spid:
Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Die hohen Hürden dafür und der absolute Ausnahmecharakter werden in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H
InspektorS:
Soweit das Tätigkeitmerkmal die Prüfung des persönlichen Merkmals des "Sonstigen
Beschäftigten" vorsieht und die Dienststelle dieses Merkmal nicht attestieren kann,
§ 12 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund zu beachten. Der Mitarbeiter ist, ausgehend vom
objektiv festgestellten Wert der Stelle, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Danke Spid für deine Antwort. Aber daraus kann ich ja dann auch herauslesen, dass man über diese Regelung die Bildungsanforderungen aushebeln kann, oder übersehe ich etwas?
Spid:
Du verweist auf eine für Dich unbeachtliche Regelung des TV EntgO Bund.
InspektorS:
Die sich sinngemäß ja in der EGO TVöD für kommunale Bedienstete wieder findet.
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