Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Arbeitszeiterfassung nicht korrekt
Mond6:
--- Zitat von: Spid am 10.03.2020 10:29 ---
--- Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 10:06 ---
--- Zitat von: Spid am 10.03.2020 09:50 ---
Zwischen „nicht eindeutig“ und „falsch“ besteht ein himmelweiter Unterschied.
--- End quote ---
Stimmt der TE schrieb "nicht eindeutig".
Aber setzen wir mal "falsch" fiktiv voraus. Was wären die möglichen Rechtsfolgen?
--- End quote ---
Dann kommt es darauf an, ob derjenige, der es im Auftrag des AG erklärte, dies vorsätzlich gemacht hat. Hat er dies
a) vorsätzlich
i) ohne Wissen des AG,
ii) mit Wissen des AG oder
iii) mit Wissen und Wollen des AG
b) nicht vorsätzlich
i) aber grob fahrlässig,
ii) und nicht grob fahrlässig
I) trotz hinreichender Einweisung durch den AG oder
II) ohne hinreichende Einweisung durch den AG
gemacht hat. Nur bei a)ii), a)iii), b)ii)II) käme Schadensersatz durch den AG, in dem Fällen a)i), b)i) Schadensersatz durch denjenigen, durch den der AG handelte in Betracht.
--- End quote ---
Schön das du auch meiner Meinung bist.
Kaiser80:
Es ist sinnlos.
Woheraus nimmst du die Schlussfolgerung, dass Spids Antwort/ dazu dienen würde deine obskure Theorie vom "fahrlässigen Betrug" zu stützen?
Betrug ist und bleibt ein Vorsatzdelikt...
Spid:
--- Zitat von: Mond6 am 10.03.2020 11:29 ---
--- Zitat von: Spid am 10.03.2020 10:29 ---
--- Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 10:06 ---
--- Zitat von: Spid am 10.03.2020 09:50 ---
Zwischen „nicht eindeutig“ und „falsch“ besteht ein himmelweiter Unterschied.
--- End quote ---
Stimmt der TE schrieb "nicht eindeutig".
Aber setzen wir mal "falsch" fiktiv voraus. Was wären die möglichen Rechtsfolgen?
--- End quote ---
Dann kommt es darauf an, ob derjenige, der es im Auftrag des AG erklärte, dies vorsätzlich gemacht hat. Hat er dies
a) vorsätzlich
i) ohne Wissen des AG,
ii) mit Wissen des AG oder
iii) mit Wissen und Wollen des AG
b) nicht vorsätzlich
i) aber grob fahrlässig,
ii) und nicht grob fahrlässig
I) trotz hinreichender Einweisung durch den AG oder
II) ohne hinreichende Einweisung durch den AG
gemacht hat. Nur bei a)ii), a)iii), b)ii)II) käme Schadensersatz durch den AG, in dem Fällen a)i), b)i) Schadensersatz durch denjenigen, durch den der AG handelte in Betracht.
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Schön das du auch meiner Meinung bist.
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Nein. U.a. bleibst Du das Delikt schuldig, das vorliegen soll. Ich hingegen habe mich nicht mit Delikten auseinandergesetzt, sondern mit möglichen Ansprüchen in verschiedenen Fällen - und mich zur jeweiligen Auswirkung auf den Verfall überhaupt nicht eingelassen.
Lars73:
--- Zitat von: Mond6 am 10.03.2020 10:51 ---Ein Fahrlässigkeitsdelikt ist mit vielen Delikten kombinierbar, auch mit Betrug.
--- End quote ---
Ich dachte mich zu Erinnern, dass Betrug nur Vorsätzlich möglich ist. Die Farge von Schadensersatz ist ja eine andere. Da kommt es nicht auf Betrug an.
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