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IT Mitarbeiter/neue Tätigkeiten seit 01.03.2020/aktuell keine Änderung der EG

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socke:
Hallo zusammen,
ich bin derzeit in der EG 10 / 6 eingestuft und arbeite seit mehr als 20 Jahren in meiner alten Tätigkeit als IT Koordinator. Jetzt habe ich die Möglichkeit bekommen, die Tätigkeiten eines Kollegen zu übernehmen, der uns leider verlässt. Das Problem hier ist nur, er hat einen Master und wurde nach E13 bezahlt, auch die Stelle forderte damals einen Uniabschluss. Ich habe nur den staatlich. geprüften Informatiktechniker, mit allerdings über 20 Jahren Berufserfahrung im ÖD. Mein Vorgesetzter hat bereits mit der Personalabteilung gesprochen und einen Höhergruppierungsantrag gestellt, jedoch nicht für meine neuen Tätigkeiten, sondern eher wegen Endstufe 6 der E10… hab noch paar Jahre zu arbeiten. Laut Personalabteilung kann man da nix machen, da kein Studium, mit Verweis auf 01.01.2021, da geht dann ggf. was. Auch nach Rückfrage an die Personalabteilung, ob denn meine neuen Tätigkeiten ab 01.03.2020 schon gemeldet wurden, hieß es nein sie wissen nichts davon, wird aber der Chef bestimmt noch machen. Man muss dazu sagen, dass ich mit meinem Chef so verblieben bin, dass ich das erst einmal probiere und falls es mir nicht liegt, kann ich wieder in die alte Abteilung zurück. Die Frage die ich mir nun Stelle ist, könnte ich denn nicht schon jetzt höhergruppiert werden, da ich E13 Tätigkeiten ausführe? Darf ich die Tätigkeiten überhaupt ausführen?

Ich freue mich auf Ratschläge und Tipps :-)

Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich - und so auch hier! - weder vorgesehen noch erforderlich. Wenn Dir eine Tätigkeit vom AG - nicht von irgendwelchem übergriffigen subalternen Führungspersonal - übertragen wurde, die zu einer anderen Eingruppierung führt, bist Du entsprechend eingruppiert. Danach sieht es aber nicht aus. Tatsächlich stellt es regelmäßig einen abmahnwürdigen Tatbestand dar, eine andere Tätigkeit auszuüben als jene, die vom AG als auszuübende Tätigkeit übertragen wurde. Wir würden beide - den übergriffigen Vorgesetzten und denjenigen, der nicht tut, wofür er bezahlt wird - abmahnen. Werden Dir vom AG entsprechende Tätigkeiten übertragen, so steht der entsprechenden Eingruppierung lediglich ggfs. eine Voraussetzung in der Person entgegen - was, sofern man nicht die hohen Hürden des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt, zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe führt.

lowsounder:
Was spricht dagegen, wenn du dir die Aufgaben nur vorrübergehend übertragen lässt und eine Zulage erhälst? Wenn es nicht passt, kannst du wieder zurück. Du würdest dann eine Zulage zur E12/5 bekommen (Spid, korrigier mich bitte wenn ich falsch liege), falls du nicht "sonstiger Beschäftigter" bist.

In der Tat fällt der Hochschulbezug unter bestimmten Vorraussetzungen bis zur E13 weg ab 2021 (aber auch nur der Bachelor von EG10 - EG13). Ob die Tätigkeiten ab 2021 aber immer noch E13 Tätigkeiten sind, steht auf einen ganz anderen Blatt.

socke:
Vielen Dank für die Infos.

...wenn ich das jetzt richtig interpretiere, dann muss der AG informiert sein/werden!? d.h. mein Vorgesetzter muss es jetzt schon melden, auch wenn ich diese Tätigkeiten nur auf Probe ausführe?

Spid:
Auch die nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit muß vom AG übertragen werden.

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