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Kurzarbeit im öD
Spid:
Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß aus meinen Ausführungen? Für den Bogen von einer exzellenten Betreuungsquote und der Anzahl der Studenten angemessenen Infrastruktur zu „mundgerecht verpackten Häppchen, die den Stoff nur auf prüfungsrelevante Themen eingrenzen“ muß man sich schon das Hirn ordentlich weggekokst haben. Wahrscheinlich erträgt man öffentliche Bedürfnisanstalten... ähm, ich meinte natürlich: Hochschulen wohl nicht.
WasDennNun:
--- Zitat von: Thot am 03.04.2020 20:01 ---Außerdem ist öffentliche Uni Sex, Drugs & Rock n Roll bis zum abwinken. Wären da nur nicht die ganzen Grün*innen und ähnliche Gruppierungen, die Sozial“wissenschaft“ meinen „studieren“ zu müssen...
--- End quote ---
Auch an TUs :P
Aber nochmal zu meiner Frage:
--- Zitat von: WasDennNun am 03.04.2020 18:59 ---Interessant: Wie kommst du zu der Aussage: Diplom Uni < Master Uni ?
--- End quote ---
bzw. Diplom Uni < Master FH
Thot:
--- Zitat von: Spid am 03.04.2020 20:08 ---Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß aus meinen Ausführungen? Für den Bogen von einer exzellenten Betreuungsquote und der Anzahl der Studenten angemessenen Infrastruktur zu „mundgerecht verpackten Häppchen, die den Stoff nur auf prüfungsrelevante Themen eingrenzen“ muß man sich schon das Hirn ordentlich weggekokst haben. Wahrscheinlich erträgt man öffentliche Bedürfnisanstalten... ähm, ich meinte natürlich: Hochschulen wohl nicht.
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Von privaten Dienstleistern akkreditierte Studiengänge mit nicht promovierten angestellten „Professoren“ mit dem wissenschaftlichen Fundament des Landes der Dichter und Denker zu vergleichen ist schon schizophren. Gibt es überhaupt Absolventen solcher erkauften Abschlüsse, die es irgendwo zu was gebracht haben in der Wissenschaft oder Konzernspitze? Nee, höchstens in Papis Firma..
Du bist arbeitsrechtlich das beste, was ich je gesehen habe. Aber ich hoffe nicht, dass Du in der Personalauswahl für akademische Berufsgruppen entscheiden darfst.
Thot:
--- Zitat von: WasDennNun am 03.04.2020 20:36 ---
--- Zitat von: Thot am 03.04.2020 20:01 ---Außerdem ist öffentliche Uni Sex, Drugs & Rock n Roll bis zum abwinken. Wären da nur nicht die ganzen Grün*innen und ähnliche Gruppierungen, die Sozial“wissenschaft“ meinen „studieren“ zu müssen...
--- End quote ---
Auch an TUs :P
Aber nochmal zu meiner Frage:
--- Zitat von: WasDennNun am 03.04.2020 18:59 ---Interessant: Wie kommst du zu der Aussage: Diplom Uni < Master Uni ?
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bzw. Diplom Uni < Master FH
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Sorry, hatte die Frage vorhin überlesen.
Den Vergleich zwischen Uni Diplom und FH Master fand ich ehrlich gesagt auch ein bisschen schwer. Der Master hat halt halt mehr Credits und insgesamt eine längere Regelstudienzeit. Dafür wird man mit dem Uni Diplom vielleicht eher eine Promotion machen können. Es ist schwer. Kann daher natürlich auch anders herum sein. ;)
Leppy:
--- Zitat von: Spid am 03.04.2020 19:15 ---Abgesehen von den Unklarheiten in der Sachverhaltsschilderung, gehe ich - unter der Prämisse, daß der AG eine private Rechtsform hat und ein BR existiert - noch auf diesen Aspekt ein:
--- Zitat von: Leppy am 03.04.2020 16:52 ---Nun haben die Mitarbeiter unseres öffentlichen Trägers, inklusive mir, heute am Freitag ca. 13 Uhr eine Betriebsvereinbarung per E-Mail übersandt bekommen, welche die Kurzarbeit per sofort regeln soll.
Diese Vereinbarung ist vom 01.04 und gültig bis zum 31.04.
Die Aufstockung beträgt demnach für:
EG S2 bis S4 bzw EG 2 bis EG 7 von gesetzlich 60% auf 83%, mit Kind/ern von 67% auf 90%
und EG S7 bis S18 bzw. EG 8 bis EG 15Ü von gesetzlich 60% auf 78%, mit Kind/ern von 67% auf 85%.
Nun meine Frage, hat diese Betriebsvereinbarung eine Gültigkeit bzw. verliert sie diese sobald der VKA den neuen Tarifvertrag frei gibt?
--- End quote ---
Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit kann bei Geltung des TVÖD - eine mögliche tarifliche Vereinbarung, die derzeit in Vorbereitung ist, mal außer Acht gelassen - den AG nur (teilweise) von seiner Beschäftigungspflicht entbinden, was ich angesichts der aktuellen Situation ohnehin für nicht notwendig erachte, und die Arbeitspflicht der AN reduzieren. Sie kann nicht auf das Entgelt wirken. Der TVÖD hat den Entgeltanspruch abschließend geregelt, nur eine individuell vereinbarte abweichende Arbeitszeit führt zu einem veränderten Entgeltanspruch. Eine kollektivrechtliche Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann nach dem Willen der TVP mithin keine Wirkung auf das Entgelt haben. Eine abweichende Regelung zum Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, §77 Abs. 3 BetrVG.
--- End quote ---
In der BV steht drin, dass die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf bis zu 0 Stunden gesenkt wird. Jeder Arbeitnehmer wird über den individuellen Beginn seiner/ihrer Kurzarbeit nach Abbau individueller Zeitguthaben informiert.
Es wird also Bereiche geben in denen nach wie vor 39Std gearbeitet wird. Man könne sich zwar für andere Bereiche zur Verfügung stellen steht dort, bezahlt wird jedoch nicht die Bereitschaft, sondern die tatsächlich geleisteten Stunden.
Mein persönlicher Einsatzort wurde aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, entsprechend lande ich bei 0 Std./Woche.
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