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Kurzarbeit im öD

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Spid:
Genau. Im kommunalen Bereich auch bedeutsam: Nichtmitglieder im KAV ebenso.

Wastelandwarrior:

--- Zitat von: Spid am 06.04.2020 15:28 ---Nichtmitglieder im KAV ebenso.

--- End quote ---
Das wird tatsächlich ein Riesenspaß, wenn die das merken (wobei sie oft ja extra kein Mitglied sind UM nicht unter den TVöD zu fallen.)

Kat:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 06.04.2020 13:54 ---
--- Zitat von: Kat am 06.04.2020 11:50 --- Außerdem soll die Kernverwaltung aus der Regelung ausgenommen werden

--- End quote ---
Nein. Technisch wird die Kurzarebit nur für wenige Bereiche für zulässig erklärt werden. (nach allem was zu hören ist).

--- End quote ---

Hast recht :)

Tashibo:

--- Zitat von: 2strong am 06.04.2020 15:25 ---
--- Zitat von: Spid am 06.04.2020 13:24 ---Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.

--- End quote ---
Und Zuwendungsempfänger fallen dann mangels Eigenschaft als TVP aus dem Anwendungsbereich...

--- End quote ---

Interessant, mich würde es mal interessieren wie die ganzen außeruniversitäre Forschungseinrichtungen machen wollen. Von zwei der großen AUFs soll eine mögliche Kurzarbeit per Betriebsvereinbarung ermöglicht werden. Wobei ich weder sehe das die möglich ist, noch das AUFs die Vorgaben der Arbeitsagenturen erfüllen. Hat hier ggf. einer Informationen, auch wenn etwas off-topic da (TVöD-Bund)

2strong:
Eine Anwendung des entsprechenden Tarifs bei den AUF (z.B. FhG, die das konkret beabsichtigte) ist unzulässig. Wenn Du dazu ne konkrete Frage hast, gerne auch per PN.

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