Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kurzarbeit im öD
Spid:
Es wird ja aller Wahrscheinlichkeit nach im Tarifvertrag um betriebliche Normen gehen - und diese werden ja nicht durch Bezugnahmeklauseln oder Gleichstellungsabreden anwendbar, sondern regelmäßig durch Tarifbindung des AG. Mithin fallen Zuwendungsemfänger ohnehin raus.
2strong:
Bin mir nicht sicher, ob ich Dir folgen kann. Die Zuwendungsempfänger sind doch bereits individualvertraglich regelmäßig zur Anwendung der Tarife verpflichtet. Daran würde es doch nicht scheitern.
Spid:
Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
Wastelandwarrior:
--- Zitat von: Kat am 06.04.2020 11:50 --- Außerdem soll die Kernverwaltung aus der Regelung ausgenommen werden
--- End quote ---
Nein. Technisch wird die Kurzarebit nur für wenige Bereiche für zulässig erklärt werden. (nach allem was zu hören ist).
2strong:
--- Zitat von: Spid am 06.04.2020 13:24 ---Die Geltung betrieblicher Normen kann nicht einzelvertraglich vereinbart werden, sie ergibt sich aus §3 Abs. 2 TVG und setzt die Tarifgebundenheit des AG und mindestens eines AN voraus, siehe z.B. Franzen im Erfurter Kommentar.
--- End quote ---
Und Zuwendungsempfänger fallen dann mangels Eigenschaft als TVP aus dem Anwendungsbereich...
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