Kurzarbeit im öD

Begonnen von Mekanek, 13.03.2020 15:33

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Spid

Inwiefern sollte der Absolvent einer öffentlichen Hochschule ein grundsätzlich höheres Niveau bieten als jener einer privaten Hochschule? Oder war das öD-bezogen und der Sperrholzklassenabsolvent hat schon während des Studiums Mangel und Entbehrungen des öD kennengelernt?

Leppy

Ich habe auch die verpflichtende VBL. Die ist dann also nicht nur für den öffentlichen Dienst?

Spid

Richtig. Gem. §19 Abs. 2 lit. c) und e) der Satzung der VBL steht sie auch AG in privater Rechtsform offen.

Leppy

Zitat von: Spid in 03.04.2020 18:18
Richtig. Gem. §19 Abs. 2 lit. c) und e) der Satzung der VBL steht sie auch AG in privater Rechtsform offen.

Aber Voraussetzung ist doch hier, dass der Arbeitgeber das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Widerspricht das nicht meiner oben genannten Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit?

Spid

Nein. Das steht in keinem Zusammenhang zueinander.

WasDennNun

Zitat von: Thot in 03.04.2020 17:47
Das akademische Niveau ist gleich geblieben, hat sich nur aufgeteilt (auch wenn das einige alte Diplomer nicht wahrhaben mögen).

Vom Niveau her ist es so:

Bachelor Berufsakademie < Bachelor private FH < Bachelor FH < Diplom FH < Bachelor Uni < Diplom Uni < Master FH < Master Uni
Interessant: Wie kommst du zu der Aussage: Diplom Uni < Master Uni ?
bzw. Diplom Uni < Master Uni

Ich dachte die wären jetzt alle gleichwertig.
Und vom Niveau (wenn ich mir die Inhalte in meinem Bereich der Informatik anschaue), dann würde ich was die echte wissenschaftliche Ausbildung angeht sagen: Master Uni <= Diplom Uni
Die ersten 6 Semester sind nach meinem Geschmack arg verschult und eher Richtung Doing mit wenig erzwungene Breite zum Erlernen von Lösungsstrategien etc..
Und wenn man es eingehalten hätte, dass nur ein drittel der Bachelor zum Master kommen, dann wäre da sicherlich auch das Niveau grösser.
Aber wie gesagt, nur mein Geschmack und Beobachtung aus Forschung und Lehre der letzten Dekaden, bin aber seit ~5 Jahren raus aus dem Geschäft.

Thot

Zitat von: Spid in 03.04.2020 17:52
Inwiefern sollte der Absolvent einer öffentlichen Hochschule ein grundsätzlich höheres Niveau bieten als jener einer privaten Hochschule? Oder war das öD-bezogen und der Sperrholzklassenabsolvent hat schon während des Studiums Mangel und Entbehrungen des öD kennengelernt?

Weil weniger Leute für private Studiengänge einen Haufen Geld ausgeben würde, wenn sie genauso leicht durchfallen könnten, wie auf einer öffentlichen Hochschule. Dann könnten die ja direkt auf eine staatliche gehen und sich das Geld sparen. In privaten Studiengängen kriegen die Studenten ja fast eine 1 zu 1 Betreuung und genau vorgegeben, was sie für die Prüfungen lernen müssen. In großen Unis werden oberflächliche Vorlesungen gehalten und man muss zusehen, dass man den Stoff versteht und lernt, so dass man die hochwissenschaftlichen Prüfungen besteht.

Und die privaten sehen auch zu, dass sie ihr Klientel durchbekommen. So machen sie Werbung für neue Kunden. Zu den Unis gehen die, die was von richtigen und renommierten Universitätsprofessoren lernen wollen. Bei privaten Studiengängen haben meist nicht einmal die meisten Dozenten promoviert oder gar habilitiert.

Spid

Abgesehen von den Unklarheiten in der Sachverhaltsschilderung, gehe ich - unter der Prämisse, daß der AG eine private Rechtsform hat und ein BR existiert - noch auf diesen Aspekt ein:

Zitat von: Leppy in 03.04.2020 16:52
Nun haben die Mitarbeiter unseres öffentlichen Trägers, inklusive mir, heute am Freitag ca. 13 Uhr eine Betriebsvereinbarung per E-Mail übersandt bekommen, welche die Kurzarbeit per sofort regeln soll.
Diese Vereinbarung ist vom 01.04 und gültig bis zum 31.04.
Die Aufstockung beträgt demnach für:

EG S2 bis S4 bzw EG 2 bis EG 7 von gesetzlich 60% auf 83%, mit Kind/ern von 67% auf 90%

und EG S7 bis S18 bzw. EG 8 bis EG 15Ü von gesetzlich 60% auf 78%, mit Kind/ern von 67% auf 85%.

Nun meine Frage, hat diese Betriebsvereinbarung eine Gültigkeit bzw. verliert sie diese sobald der VKA den neuen Tarifvertrag frei gibt?

Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit kann bei Geltung des TVÖD - eine mögliche tarifliche Vereinbarung, die derzeit in Vorbereitung ist, mal außer Acht gelassen - den AG nur (teilweise) von seiner Beschäftigungspflicht entbinden, was ich angesichts der aktuellen Situation ohnehin für nicht notwendig erachte, und die Arbeitspflicht der AN reduzieren. Sie kann nicht auf das Entgelt wirken. Der TVÖD hat den Entgeltanspruch abschließend geregelt, nur eine individuell vereinbarte abweichende Arbeitszeit führt zu einem veränderten Entgeltanspruch. Eine kollektivrechtliche Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann nach dem Willen der TVP mithin keine Wirkung auf das Entgelt haben. Eine abweichende Regelung zum Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, §77 Abs. 3 BetrVG.

Spid

Zitat von: Thot in 03.04.2020 19:14
Zitat von: Spid in 03.04.2020 17:52
Inwiefern sollte der Absolvent einer öffentlichen Hochschule ein grundsätzlich höheres Niveau bieten als jener einer privaten Hochschule? Oder war das öD-bezogen und der Sperrholzklassenabsolvent hat schon während des Studiums Mangel und Entbehrungen des öD kennengelernt?

Weil weniger Leute für private Studiengänge einen Haufen Geld ausgeben würde, wenn sie genauso leicht durchfallen könnten, wie auf einer öffentlichen Hochschule. Dann könnten die ja direkt auf eine staatliche gehen und sich das Geld sparen.

Und die privaten sehen auch zu, dass sie ihr Klientel durchbekommen. So machen sie Werbung für neue Kunden. Zu den Unis gehen die, die was von richtigen und renommierten Universitätsprofessoren lernen wollen. Bei privaten Studiengängen haben meist nicht einmal die meisten Dozenten promoviert oder gar habilitiert.

Bei einem teilweise um den Faktor 100 besseren Betreuungsschlüssel kann man nunmal eine intensivere Betreuung bieten. Ein komfortabler Sitzplatz ist auch viel wert. Und viele ,,richtige und renommierte Universitätsprofessoren" sind in der Wissensvermittlung eher unterdurchschnittlicher Güte - zumal nicht wenige ihre Lehrverpflichtung eher als Last empfinden. Die miefigen öffentlichen Hochschulen sind was für Masochisten und arme Schlucker.

Thot

Zitat von: Spid in 03.04.2020 19:26
Zitat von: Thot in 03.04.2020 19:14
Zitat von: Spid in 03.04.2020 17:52
Inwiefern sollte der Absolvent einer öffentlichen Hochschule ein grundsätzlich höheres Niveau bieten als jener einer privaten Hochschule? Oder war das öD-bezogen und der Sperrholzklassenabsolvent hat schon während des Studiums Mangel und Entbehrungen des öD kennengelernt?

Weil weniger Leute für private Studiengänge einen Haufen Geld ausgeben würde, wenn sie genauso leicht durchfallen könnten, wie auf einer öffentlichen Hochschule. Dann könnten die ja direkt auf eine staatliche gehen und sich das Geld sparen.

Und die privaten sehen auch zu, dass sie ihr Klientel durchbekommen. So machen sie Werbung für neue Kunden. Zu den Unis gehen die, die was von richtigen und renommierten Universitätsprofessoren lernen wollen. Bei privaten Studiengängen haben meist nicht einmal die meisten Dozenten promoviert oder gar habilitiert.

Bei einem teilweise um den Faktor 100 besseren Betreuungsschlüssel kann man nunmal eine intensivere Betreuung bieten. Ein komfortabler Sitzplatz ist auch viel wert. Und viele ,,richtige und renommierte Universitätsprofessoren" sind in der Wissensvermittlung eher unterdurchschnittlicher Güte - zumal nicht wenige ihre Lehrverpflichtung eher als Last empfinden. Die miefigen öffentlichen Hochschulen sind was für Masochisten und arme Schlucker.

Das bestätigt doch alles nur, dass die Uniabschlüsse ein höheres Niveau haben. Mit mundgerecht verpackten Häppchen, die den Stoff nur auf prüfungsrelevante Themen eingrenzen, kann auch jeder Sozialpädagoge die Relativitätstheorie herleiten.

Außerdem ist öffentliche Uni Sex, Drugs & Rock n Roll bis zum abwinken. Wären da nur nicht die ganzen Grün*innen und ähnliche Gruppierungen, die Sozial"wissenschaft" meinen ,,studieren" zu müssen...

Spid

Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß aus meinen Ausführungen? Für den Bogen von einer exzellenten Betreuungsquote und der Anzahl der Studenten angemessenen Infrastruktur zu ,,mundgerecht verpackten Häppchen, die den Stoff nur auf prüfungsrelevante Themen eingrenzen" muß man sich schon das Hirn ordentlich weggekokst haben. Wahrscheinlich erträgt man öffentliche Bedürfnisanstalten... ähm, ich meinte natürlich: Hochschulen wohl nicht.

WasDennNun

Zitat von: Thot in 03.04.2020 20:01
Außerdem ist öffentliche Uni Sex, Drugs & Rock n Roll bis zum abwinken. Wären da nur nicht die ganzen Grün*innen und ähnliche Gruppierungen, die Sozial"wissenschaft" meinen ,,studieren" zu müssen...
Auch an TUs  :P
Aber nochmal zu meiner Frage:
Zitat von: WasDennNun in 03.04.2020 18:59
Interessant: Wie kommst du zu der Aussage: Diplom Uni < Master Uni ?
bzw. Diplom Uni < Master FH

Thot

Zitat von: Spid in 03.04.2020 20:08
Inwiefern wäre das ein zulässiger Schluß aus meinen Ausführungen? Für den Bogen von einer exzellenten Betreuungsquote und der Anzahl der Studenten angemessenen Infrastruktur zu ,,mundgerecht verpackten Häppchen, die den Stoff nur auf prüfungsrelevante Themen eingrenzen" muß man sich schon das Hirn ordentlich weggekokst haben. Wahrscheinlich erträgt man öffentliche Bedürfnisanstalten... ähm, ich meinte natürlich: Hochschulen wohl nicht.

Von privaten Dienstleistern akkreditierte Studiengänge mit nicht promovierten angestellten ,,Professoren" mit dem wissenschaftlichen Fundament des Landes der Dichter und Denker zu vergleichen ist schon schizophren. Gibt es überhaupt Absolventen solcher erkauften Abschlüsse, die es irgendwo zu was gebracht haben in der Wissenschaft oder Konzernspitze? Nee, höchstens in Papis Firma..

Du bist arbeitsrechtlich das beste, was ich je gesehen habe. Aber ich hoffe nicht, dass Du in der Personalauswahl für akademische Berufsgruppen entscheiden darfst.

Thot

Zitat von: WasDennNun in 03.04.2020 20:36
Zitat von: Thot in 03.04.2020 20:01
Außerdem ist öffentliche Uni Sex, Drugs & Rock n Roll bis zum abwinken. Wären da nur nicht die ganzen Grün*innen und ähnliche Gruppierungen, die Sozial"wissenschaft" meinen ,,studieren" zu müssen...
Auch an TUs  :P
Aber nochmal zu meiner Frage:
Zitat von: WasDennNun in 03.04.2020 18:59
Interessant: Wie kommst du zu der Aussage: Diplom Uni < Master Uni ?
bzw. Diplom Uni < Master FH

Sorry, hatte die Frage vorhin überlesen.

Den Vergleich zwischen Uni Diplom und FH Master fand ich ehrlich gesagt auch ein bisschen schwer. Der Master hat halt halt mehr Credits und insgesamt eine längere Regelstudienzeit. Dafür wird man mit dem Uni Diplom vielleicht eher eine Promotion machen können. Es ist schwer. Kann daher natürlich auch anders herum sein. ;)

Leppy

Zitat von: Spid in 03.04.2020 19:15
Abgesehen von den Unklarheiten in der Sachverhaltsschilderung, gehe ich - unter der Prämisse, daß der AG eine private Rechtsform hat und ein BR existiert - noch auf diesen Aspekt ein:

Zitat von: Leppy in 03.04.2020 16:52
Nun haben die Mitarbeiter unseres öffentlichen Trägers, inklusive mir, heute am Freitag ca. 13 Uhr eine Betriebsvereinbarung per E-Mail übersandt bekommen, welche die Kurzarbeit per sofort regeln soll.
Diese Vereinbarung ist vom 01.04 und gültig bis zum 31.04.
Die Aufstockung beträgt demnach für:

EG S2 bis S4 bzw EG 2 bis EG 7 von gesetzlich 60% auf 83%, mit Kind/ern von 67% auf 90%

und EG S7 bis S18 bzw. EG 8 bis EG 15Ü von gesetzlich 60% auf 78%, mit Kind/ern von 67% auf 85%.

Nun meine Frage, hat diese Betriebsvereinbarung eine Gültigkeit bzw. verliert sie diese sobald der VKA den neuen Tarifvertrag frei gibt?

Eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit kann bei Geltung des TVÖD - eine mögliche tarifliche Vereinbarung, die derzeit in Vorbereitung ist, mal außer Acht gelassen - den AG nur (teilweise) von seiner Beschäftigungspflicht entbinden, was ich angesichts der aktuellen Situation ohnehin für nicht notwendig erachte, und die Arbeitspflicht der AN reduzieren. Sie kann nicht auf das Entgelt wirken. Der TVÖD hat den Entgeltanspruch abschließend geregelt, nur eine individuell vereinbarte abweichende Arbeitszeit führt zu einem veränderten Entgeltanspruch. Eine kollektivrechtliche Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann nach dem Willen der TVP mithin keine Wirkung auf das Entgelt haben. Eine abweichende Regelung zum Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, §77 Abs. 3 BetrVG.


In der BV steht drin, dass die betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 auf bis zu 0 Stunden gesenkt wird. Jeder Arbeitnehmer wird über den individuellen  Beginn seiner/ihrer Kurzarbeit nach Abbau individueller Zeitguthaben informiert.
Es wird also Bereiche geben in denen nach wie vor 39Std gearbeitet wird. Man könne sich zwar für andere Bereiche zur Verfügung stellen steht dort, bezahlt wird jedoch nicht die Bereitschaft, sondern die tatsächlich geleisteten Stunden.
Mein persönlicher Einsatzort wurde aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, entsprechend lande ich bei 0 Std./Woche.