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AL III

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Organisator:

--- Zitat von: inter omnes am 18.03.2020 08:38 ---Die Beschäftigung kann zwar durchaus als TB erfolgen, aber ein AL III würde laufbahnrechtlich gerade nicht die Qualifkation für die 4. QE verleihen.

Davon abgesehen stellt sich natürlich die Frage der Notwendigkeit eines solchen AL III. Der Bedarf der 4. QE lässt - gerade in Bayern - problemlos mit den dafür ausgebildeten Volljuristen decken.

--- End quote ---

Nunja, der AL II ist für die Tarifbeschäftigten gedacht, die E9b oder höher kommen wollen. Auch hier wäre damit keine Laufbahnbefähigung für den gD verbunden. Was spräche dagegen, diese Möglichkeit auch für TBs zu eröffnen, um E 13+ zu erreichen?

inter omnes:

--- Zitat von: Organisator am 18.03.2020 14:17 ---
--- Zitat von: inter omnes am 18.03.2020 08:38 ---Die Beschäftigung kann zwar durchaus als TB erfolgen, aber ein AL III würde laufbahnrechtlich gerade nicht die Qualifkation für die 4. QE verleihen.

Davon abgesehen stellt sich natürlich die Frage der Notwendigkeit eines solchen AL III. Der Bedarf der 4. QE lässt - gerade in Bayern - problemlos mit den dafür ausgebildeten Volljuristen decken.

--- End quote ---

Nunja, der AL II ist für die Tarifbeschäftigten gedacht, die E9b oder höher kommen wollen. Auch hier wäre damit keine Laufbahnbefähigung für den gD verbunden. Was spräche dagegen, diese Möglichkeit auch für TBs zu eröffnen, um E 13+ zu erreichen?

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Dagegen spricht an sich natürlich nichts; die Frage ist, welchen praktischen Nutzen dieser Lehrgang haben soll. Im Gegensatz zum AL II sehe ich persönlich hier zahlenmäßig keinen praktischen Bedarf, da es genug Akademiker - allen voran Juristen gibt - die die Stellen im höheren Dienst besetzen.
Und dann wäre noch die Frage, welche Inhalte so ein AL III haben sollte.

Auch ohne AL III gibt das Tarifrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits jetzt die Möglichkeit, TB - auch ohne Studium oder AL II -jenseits von E12 einzugruppieren, sodass der AL III in meinen Augen letztlich nur den Verwaltungsschulen zugute kommt, die mit solchen Pseudoabschlüssen natürlich wieder Einnahmen generieren.

inter omnes:
Um es vielleicht nochmal etwas zu verdeutlichen (gerade am Beispiel Bayern) sei auf Art. 42 Abs. 2 GO verwiesen:

"Abs. 1:
Kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte müssen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist, wenn nicht der Oberbürgermeister diese Qualifikation besitzt."

Hier bringt ein AL III also nichts.

"Abs. 2:
andere Gemeinden sollen mindestens einen Gemeindebeamten haben, der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, wenn nicht der erste Bürgermeister mindestens diese Qualifikation besitzt und berufsmäßig tätig ist oder die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört."

Absatz 2 ist der Grund, warum es in der Praxis bei den kleineren Gemeinden sehr häufig mindestens einen Bediensteten mit AL II gibt, da diese Soll-Regelung über Gebühr als Ausnahme zugunsten der AL-II-Absolventen, die laufbahnrechtlich keine Qualifikation für die 3. QE haben, angewandt wird.

Für die 4. QE geht das aber wie gesagt de lege lata nicht, da müsste schon die GO geändert werden.

Organisator:

--- Zitat von: inter omnes am 18.03.2020 14:49 ---Um es vielleicht nochmal etwas zu verdeutlichen (gerade am Beispiel Bayern) sei auf Art. 42 Abs. 2 GO verwiesen:

--- End quote ---

Für diesen Fall würde ein AL III nicht funktionieren.

Mein Gedanke ist der, dass für Tarifbeschäftigte der AL I und II angeboten wird, um sich weiter qualifizieren zu können um höherwertige Tätigkeiten und höhere Entgeltgruppen zu erreichen, ohne eine komplette Ausbildung / Studium zu durchlaufen.
Möglicherweise wäre dies auch eher ein Thema für TVöD Bund, da es dort größere Behörden gibt.

inter omnes:

--- Zitat von: Organisator am 18.03.2020 15:16 ---
--- Zitat von: inter omnes am 18.03.2020 14:49 ---Um es vielleicht nochmal etwas zu verdeutlichen (gerade am Beispiel Bayern) sei auf Art. 42 Abs. 2 GO verwiesen:

--- End quote ---

Für diesen Fall würde ein AL III nicht funktionieren.


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Genau das habe ich eben erklärt.


--- Zitat von: Organisator am 18.03.2020 15:16 ---
Mein Gedanke ist der, dass für Tarifbeschäftigte der AL I und II angeboten wird, um sich weiter qualifizieren zu können um höherwertige Tätigkeiten und höhere Entgeltgruppen zu erreichen, ohne eine komplette Ausbildung / Studium zu durchlaufen.
Möglicherweise wäre dies auch eher ein Thema für TVöD Bund, da es dort größere Behörden gibt.

--- End quote ---

Der Gedanke dahinter ist schon klar, die Frage ist eher die (zahlenmäßige) Notwendigkeit.

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