Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 13:51 ---Nein, aber der § 67 Abs. 2 SGB II scheint inkonsistent zu sein, da man Vermögen und Einkünfte nicht trennen kann.
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Wieso sollte man Vermögen und Einkünfte nicht trennen?
BAT:
Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.
§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 14:17 ---Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.
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Das ist in dieser Pauschalität falsch. Mein Ferrari, also Vermögen im Sinne des SGB II, wirft nicht nur keine Rendite ab, sondern verursacht auch noch Kosten!
--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 14:17 ---Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.
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Zur Prüfung des Einkommens reicht es doch, die Einkünfte (auch z.B. Mieteinnahmen) darzulegen. Wozu soll dann noch das Vermögen (z.B. vermietete Wohnung) geprüft werden?
BAT:
Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.
Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 14:35 ---Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.
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Extreme Beispiele dienen der Veranschaulichung, nicht der Glaubwürdigkeit. Die Abstraktion auf realistische Fälle wollte ich dem Leser überlassen.
--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 14:35 ---Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.
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Dieses Regelung hat den Sinn, schnell Einkommensersatzleistungen zu generieren, ohne größere Vermögensprüfungen. Zwei Beispiele:
1 Der selbständige Frisör schließt sein Geschäft und verfügt über kein Einkommen. Das Frisörgeschäft ist aber in seinem Eigentum. Ergo müsste er zunächt über das Ladengeschäft als Eigentum Rechenschaft ablegen, nachweisen warum er es nicht verwerten kann usw. Diese Prüfung ist aufwändig und fällt weg. (hier die "glaubwürdige" Analogie zum Ferrari)
2. Eine andere Person, deren Erwerbseinkommen wg. Corona weggefallen ist verfügt über Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung über 200,-- € im Monat. Auch hier wäre Rechenschaft über das Vermögen abzulegen und diese zu prüfen.
In beiden Fällen reicht die Erklärung über das Einkommen (ggf. aus Vermögen) aus, um den Hilfebedarf festzustellen und den Prüfbedarf zu reduzieren.
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