Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Risikogruppe/Covid-19/Bezahlte Freistellung TVÖD
Spid:
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt bis zur Widerlegung als Beweis einer Arbeitsunfähigkeit und bescheinigt die voraussichtliche Dauer derselben. Ist während der bescheinigten voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben, entfällt der Hinderungsgrund nach §275 Abs. 1 BGB ebenso wie die Voraussetzung des §3 Abs. 1 EFZG. Mithin ist der Fortfall der Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit dem Wiederbeginn der Leistungspflicht des AN. Wo Kommentarliteratur auf eine Freiwilligkeit abstellt, ist bei der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit - und zwar beiderseits. Diese setzt aber eben die Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht deren Bescheinigung. Beide Arbeitsvertragsparteien können sich dabei auf den Beweiswert der Arbeitsunfäigkeitsbescheinigung stützen.
was_guckst_du:
--- Zitat von: WasDennNun am 15.04.2020 14:20 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 15.04.2020 14:12 ---...es gibt kein muss während der Krankschreibung...wenn er meint, er könnte, dürfte er auch...
--- End quote ---
Falsch!
Wenn man arbeitsfähig ist, muss man arbeiten gehen, auch wenn man noch eine vorläufige AUB hat.
Wenn also jemand einen Migräneanfall hat, der ihn normalerweise 4 Tage AU macht, aber plötzlich nach einem Tag alle Beschwerden verschwunden sind, dann kann er natürlich seine fortschreitende AU noch simulieren und der Arbeit fernbleiben. Ist aber halt echtes Blau machen, denn die AUB ist nicht mehr gültig.
--- End quote ---
...gibt es denn einen nachweisbaren Fall von Abmahnung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz bei laufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund andauender Simulation einer ehmals bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit?... ;D
...ein "Muss", dessen Inkrafttreten in der Entscheidungsgewalt des Arbeitnehmers liegt, ist kein Muss!...das kann man drehen, wie man will
WasDennNun:
--- Zitat von: was_guckst_du am 15.04.2020 14:50 ---
...gibt es denn einen nachweisbaren Fall von Abmahnung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz bei laufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund andauender Simulation einer ehmals bestehenden und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit?... ;D
...ein "Muss", dessen Inkrafttreten in der Entscheidungsgewalt des Arbeitnehmers liegt, ist kein Muss!...das kann man drehen, wie man will
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Stimmt man kann ja auch einfach seine Arbeitgeber betrügen, sind ja nur im öD beschäftigt.
Spid:
Es gibt da keine Entscheidungskraft. Arbeitsunfähig ist man oder man ist es nicht. Ob der Nachweis einer nicht mehr andauernden Arbeitsunfähigkeit während der Bescheinigungsdauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jemals gelungen ist oder nicht oder ob jemals auch nur der Versuch unternommen worden ist, ist doch völlig unerheblich für das Bestehen der Arbeitspflicht. Genauso wie ich leicht einen Menschen töten könnte, ohne daß man mir das nachweisen kann - es bleibt aber dennoch ein Tötungsdelikt.
was_guckst_du:
...im öD haben die Beschäftigten schon lange den Eindruck, dass ihnen nichts geschenkt wird...warum sollten Sie es andersherum tun...
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