Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung

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Spid:
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.

WasDennNun:
 ;D
--- Zitat von: Spid am 12.04.2020 12:47 ---Dann hätte er das sicherlich geschrieben.

--- End quote ---
:o

2strong:
Ich kann darüber schmunzeln und gebe zu, dass sprachliche Präzision disziplinierende Wirkung hat. Viele Unverständnis und fehlerhafte Rechtsanwendung resultiert hier tatsächlich ganz offensichtlich aus nicht hinreichend präziser Auslegung.

Abaulet:

--- Zitat von: WasDennNun am 12.04.2020 12:43 ---Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.

--- End quote ---

Zugegeben, auch wenn sprachlich unpräzise ausgedrückt, steht eben dies im Fokus meiner Überlegungen ;)

D.h. also, ich müsste jetzt vor meinem Dienstaustritt ein weiteres Schreiben an den GB Personal aufsetzen und darin die Entgeltnachzahlung einfordern?! Sollte ich dafür eine Frist setzen? Sollte eine bestimmte Formulierung auftauchen?

Spid:
Was heißt „unpräzise“? Du hast nach etwas völlig anderem gefragt.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen, irgendwelche Bitten um Überprüfung oder Anträge genügen nicht. Auch ist die Forderung der Höhe nach hinreichend zu konkretisieren.

Verträge zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses enthalten nicht selten Regelungen dazu, was noch abzurechnen und zu zahlen ist und worauf welche Partei verzichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Du im Aufhebungsvertrag bereits wirksam auf entsprechende Ansprüche verzichtet hast.

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