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falsche Eingruppierung

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 14.04.2020 07:38 --- aber nicht dann, wenn der TB nicht tut, was ihm aufgetragen wurde. Das ist hier der Fall.

--- End quote ---
Zum Verständnis:
Das heißt also, wenn in einer Stellenausschreibung drin steht, Unterstützung der Mitarbeit in Abteilung X, Y und Z.
Dann hat der AG mit der Aushändigung dieser Ausschreibung dem TB die auszuübenden Tätigkeiten übertragen.
Dann wird der TB in Abteilung Z gesetzt und bekommt keinerlei Zugang zu den Arbeiten der Abteilung X,Y.
Verhält er sich damit abmahnwürdig, da er ja die im übertragenen Tätigkeiten (Mitarbeit in Abteilung X, Y) nicht ausübt?
Wie hätte der TB sich zu verhalten?

Spid:
Ich sehe zwar nicht, daß derlei geschildert worden wäre, aber ohne Anzeige des Umstandes gegenüber dem AG, der für die mögliche Verunmöglichung der geschuldeten Leistung ursächlich ist, sehe ich weder die Möglichkeit einer entschuldigten noch einer gerechtfertigten Schlechtleistung.

WasDennNun:
War ja auch nicht auf den geschilderten Fall bezogen, sondern eine grundsätzlich Verständnisfrage.

Inwiefern siehst du denn in dem geschilderten Sachverhalt ein abmahnwürdiges Verhalten?
Es ist da doch fraglich ob der TB die übertragenden Tätigkeiten A und B ausüben kann.

--- Zitat von: Spid am 14.04.2020 05:41 ---Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.

--- End quote ---
Kann das da nicht auch ein Beweismittel sein, dass der Vorgesetzte sie daran hindert ihre auszuübenden Tätigkeiten auszuüben und er übergriffig wurde, in dem er sie nur D hat machen lassen?
" sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D"

Wie hat man sich da als MA zu verhalten, den AG auffordern einem A / B Tätigkeiten zu geben, oder die auszuübenden Tätigkeiten ändern?

Spid:
Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen. Das unentschuldete oder ungerechtfertigte Verletzen der Hauptpflicht ist grundsätzlich sogar einer außerordentlichen Kündigung zugänglich. In Anbetracht der geschilderten Umstände der Einzelfalls bin ich bereits vom milderen Mittel ausgegangen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 14.04.2020 09:45 ---Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen.
--- End quote ---
Sprich eine Brief an die Personalstelle, dass ihr Vorgesetzter ihr keine arbeiten im Bereich A/B zuteilt hätte gereicht?

Bin immer wieder begeistert, wie sehr man seinen Vorgesetzten und dem AG permanent auf die Füße treten muss, wenn der AG einem nicht klar genug die auszuübenden Tätigkeiten beschreibt und man da Regelungsbedarf hat. Bei solch einer Auslegung könnte man ja meinen, dass man ständig, wenn man neue Arbeitsvorgänge vom Vorgesetzten zugewiesen bekommt, zu hinterfragen, ob denn das nicht eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten wäre, die zu einer anderen EG führen.

Umgekehrt sagst du ja auch, dass die Beurteilung der EG, zu der die Arbeitvorgänge führt, nichts ist, was man einem Laien machen lassen sollte. (bzw. wozu dieser befähigt wäre)

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