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Probezeitunterbrechung bei Wechsel von Bund zu Bund innerhalb §24 BLV Verfahren?
Azrael:
Da ich in einer vergleichbaren Situation (Aufstieg nach 24 BLV bei einer Bundesbehörde) bin, hänge ich mich hier mal dran. Allerdings habe ich die 2,5 Jahre Probezeit schon rum und befinde mich in den letzten sechs Monaten Bewährungszeit. Habe ich das richtig verstanden, dass nichts dagegen spricht, sich jetzt schon ggfs. auf eine Stelle etwa im Land zu bewerben? Aufgrund der kurzen Restzeit hätte ich da Hemmungen aber es wäre auch schade dafür eine attraktive Stelle sausen zu lassen. Bei einer erfolgreichen Bewerbung würde es ja erstmal zu einer Abordnung kommen, würde mich dann eigentlich noch die alte Behörde zum RR ernennen und könnte man mir irgendwas kaputt machen?
Organisator:
Dann schau mal in den § 24 (3) S. 1 BLV.
Außerdem - wenn Du dich jetzt bewirbst, wird die Bewährungszeit bestimmt vor einer möglichen Abordung abgelaufen sein.
Snooze:
--- Zitat von: Azrael am 20.04.2020 07:16 ---Habe ich das richtig verstanden, dass nichts dagegen spricht, sich jetzt schon ggfs. auf eine Stelle etwa im Land zu bewerben?
--- End quote ---
...dagegen spricht überhaupt nichts. Entscheidend ist, dass man die Laufbahnbefähigung bei dir nach 2,5 Jahren auch formal feststellt (§ 8 Abs. 1 BLV). Die Feststellung ist formgebunden, ergo sie muss schriftlicher erfolgen. Darauf hast du einen Anspruch und das Ermessen des Dh diesbzgl. ist gleich "Null". Einzig die Tatsache, dass du im Zuge des Verfahrens mal ein Bewerber warst bzw. gewesen sein musst ist relevant und wichtig. Aber das wird ja wohl der Fall gewesen sein. Danach bist du wie jeder andere auch in der jeweiligen Laufbahn zu behandeln - Stichwort: "amtsangemessenen Beschäftigung".
Organisator:
--- Zitat von: Snooze am 20.04.2020 19:18 ---
--- Zitat von: Azrael am 20.04.2020 07:16 ---Habe ich das richtig verstanden, dass nichts dagegen spricht, sich jetzt schon ggfs. auf eine Stelle etwa im Land zu bewerben?
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...dagegen spricht überhaupt nichts. Entscheidend ist, dass man die Laufbahnbefähigung bei dir nach 2,5 Jahren auch formal feststellt (§ 8 Abs. 1 BLV). Die Feststellung ist formgebunden, ergo sie muss schriftlicher erfolgen. Darauf hast du einen Anspruch und das Ermessen des Dh diesbzgl. ist gleich "Null". Einzig die Tatsache, dass du im Zuge des Verfahrens mal ein Bewerber warst bzw. gewesen sein musst ist relevant und wichtig. Aber das wird ja wohl der Fall gewesen sein. Danach bist du wie jeder andere auch in der jeweiligen Laufbahn zu behandeln - Stichwort: "amtsangemessenen Beschäftigung".
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Das war nicht die Frage. Die 2,5 jährige hauptberufliche Tätigkeit ist schon abgeschlossen. Hier ging um um eine Bewerbung während der Bewährungszeit.
Azrael:
--- Zitat von: Organisator am 20.04.2020 08:37 ---Dann schau mal in den § 24 (3) S. 1 BLV.
Außerdem - wenn Du dich jetzt bewirbst, wird die Bewährungszeit bestimmt vor einer möglichen Abordung abgelaufen sein.
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Vielen Dank für die Antworten! Ich stelle mir nur die Frage, ob die Bewährung theoretisch in einer Abordnung festgestellt werden könnte.
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