Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergrupperiung von E9b zu E13
klärung:
Die meinen dies sei so richtig.
Da zur Vereinfachung von der TV-L S Tabelle in die TV-L Tabelle, nach Satz 1 Paragraf 17 Absatz 4 eine Höhergruppierung so zu erfolgen hat. Die Regelung des Paragraf 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz habe hier keine Gültigkeit.
Verstehe das nicht.
Spid:
Also: Eingruppierungsfeststellungsklage
klärung:
Ok.
Vielen Dank.
Ich werde mal mit meiner Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen. Ich finde auch leider nichts darüber, wie sich das zwidchen TVL-S und TVL verhält.
Spid:
Da es keinen TVL-S gibt, läßt sich dazu auch nichts finden. §17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist einschließlich seines zweiten Halbsatzes zwingend anzuwendendes Tarifrecht. Der AG darf nicht einfach auf die Anwendung verzichte, weil er meint, sein Personal sei mit der Anwendung überfordert.
klärung:
Die haben mir das mit dem TVL-S genannt.
Dieses SuE.
Ach..ich weiß doch auch nicht. Ich finde es nur komisch, dass wegen der Vereinfachung das so geändert werden soll.
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