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Höhergrupperiung von E9b zu E13

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klärung:
Hier der Text aus der Nachricht der Sachbearbeitung:


Du warst beim XXX der Entgeltgruppe 11b Stufe 4 TV-L zugeordnet. Dies entspricht einem Bruttoentgelt von 4090,22 Euro. Da gemäß der Durchführungshinweise zur Vereinfachung die faktische Eingruppierung in jeder einzelnen Entgeltgruppe nicht erfolgen soll/darf, erfolgt die Zuordnung betragsmäßig. Somit wirst du rückwirkend zum 15.05.2020 in die EG 13, Stufe 2 TV-L mit einem Bruttoentgelt von 4329,43 Euro einzugruppieren. Die Prüfung des Garantiebetrages entfällt, da sich das Bruttoentgelt um 239,21 Euro erhöht.

Spid:

--- Zitat von: Spid am 03.07.2020 15:56 ---§17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist einschließlich seines zweiten Halbsatzes zwingend anzuwendendes Tarifrecht. Der AG darf nicht einfach auf die Anwendung verzichte, weil er meint, sein Personal sei mit der Anwendung überfordert.

--- End quote ---

klärung:
Danke.
Die Sachbearbeitung erzählt mir, dass dieser in diesem Fall keine Anwendung findet.
Wie verstörend. Scheinbar ist das alles sehr unklar. Die müssten das doch wissen.

Spid:
Du kannst ja mal fragen, mit welchem Recht „aus Vereinfachungsgründen“ zwingend anzuwendendes Tarifrecht nicht angewandt wird - natürlich direkt mit dem Hinweis, daß Durchführungshinweisen der TdL oder einzelner AG keine tarifliche Relevanz zukommt, denn dann könnte man sich Tarifverhandlungen von vornherein sparen.

WasDennNun:

--- Zitat von: klärung am 03.07.2020 16:34 ---Danke.
Die Sachbearbeitung erzählt mir, dass dieser in diesem Fall keine Anwendung findet.
--- End quote ---
Frage deine Sb wo im Tarif das geregelt ist.
Weise sie darauf hin, dass die Durchführungshinweise  für dich nicht gelten, denn sie wurden nicht tariflich vereinbart.
Stelle sie in Kenntnis, dass du eine Einruppierungsfeststellungsklage machst, sofern dieser offensichtliche Fehler nicht umgehend korrigiert wird.

--- Zitat ---Wie verstörend. Scheinbar ist das alles sehr unklar. Die müssten das doch wissen.

--- End quote ---
Oooohh groooossser Irrtum.
Leider ist das gefühlt eher die Ausnahme als die Regel, das dieser Personenkreis Tarifrecht kann.

Wenn eines aus Vereinfachungsgründen mit den Durchführungshinweise steuerbar wäre,
dann dass man immer stufengleich höhergruppiert, denn das wäre ja eine echte Vereinfachung und im Zweifel ein Besserstellung, die tariflich erlaubt wäre.

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