Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wechselschichtzulage bei Quarantäne
Spid:
Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit ist an den Anspruch auf die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 geknüpft.
onecaress:
--- Zitat von: Spid am 16.04.2020 14:16 ---Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit ist an den Anspruch auf die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 geknüpft.
--- End quote ---
Gilt dafür aber auch die geplante Schicht, oder nur die wirklich durchgeführte?
Spid:
Das ist völlig egal, maßgeblich ist allein der Anspruch auf die Zulage.
was_guckst_du:
@WasDennNun
...da ich heute wieder im Büro bin, habe ich nochmal nach geschaut:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es allerdings gleich, wenn der/die Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er/sie nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung etc. von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ist das Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09). Ohne Belang ist dabei, dass das BAG-Urteil in einem Verfahren nach TVöD erging, da die entsprechenden Normen im TV-L wortgleich sind.
...das ist ein Auszug eines Schreibens meiner Ehefrau (die bei einem kirchlichen Träger als exam. Krankenschwester im Wechselschichtdienst arbeitet und nach TV-L bezahlt wird) an ihren Arbeitgeber, der daraufhin seine "Praxis" (keine Wechselschichtzulage in Abwesenheitszeiten) geändert hat...
WasDennNun:
--- Zitat von: was_guckst_du am 17.04.2020 07:09 ---@WasDennNun
...da ich heute wieder im Büro bin, habe ich nochmal nach geschaut:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es allerdings gleich, wenn der/die Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er/sie nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung etc. von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ist das Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09). Ohne Belang ist dabei, dass das BAG-Urteil in einem Verfahren nach TVöD erging, da die entsprechenden Normen im TV-L wortgleich sind.
...das ist ein Auszug eines Schreibens meiner Ehefrau (die bei einem kirchlichen Träger als exam. Krankenschwester im Wechselschichtdienst arbeitet und nach TV-L bezahlt wird) an ihren Arbeitgeber, der daraufhin seine "Praxis" (keine Wechselschichtzulage in Abwesenheitszeiten) geändert hat...
--- End quote ---
Mange Tak!
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