Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge
TV COVID
2strong:
--- Zitat von: Spid am 20.04.2020 15:22 ---Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
--- End quote ---
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?
Spid:
Das ist zwar korrekt, war aber nicht Wesenskern meiner Aussage. Tarifverträge beinhalten im normativen Teil sowohl individuelle Arbeitsbedingungen als auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen. Erstere können auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln oder Gleichstellungsabreden vereinbart werden, was ja weit häufiger der Fall ist als die beiderseitige Tarifbindung. Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.
2strong:
Ok, das hab ich verstanden. Danke für die Erläuterung!
Die Tatsache, dass irgendein Verein, mit dem der einzelne AN nichts zu tun hat, mit dem AG eine Vereinbarung trifft, in deren Folge die Personalvertretung Bedingungen einer - im Ergebnis - Lohnkürzung vereinbaren kann, empfinde ich dennoch als befremdlich.
Spid:
Ja - aber im vorliegenden Fall scheitert das „Können“ im Sinne der bestehenden Möglichkeit ja am „Können“ im Sinne der Fähigkeit der TVP.
öfföff:
Haben die Verhandler denn schon offiziell gemerkt, dass etwas vergessen wurde?
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