Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge
TV COVID
Spid:
Kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt schon ein enormes qualitatives Gefälle zwischen mir und denen - und es ist ja mir gerade erst aufgefallen.
2strong:
--- Zitat von: Spid am 20.04.2020 15:54 ---Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.
--- End quote ---
Ich muss doch nochmal nachhaken:
Mit Blick auf die von mir hervorgehobene Passage beziehst Du Dich auf die Tarifgebundenheit mindestens eines AN aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft, richtig? Wenn dem so ist, wie stellt man sicher, dass diese eine Person in jeder Organisation überhaupt existiert? Über Vereinsmitgliedschaften liegen ja regelmäßig keine Informationen vor und es werden auch nicht überall AN entsprechend organisierten sein.
Spid:
Gängige Kommentarliteratur zu §3 Abs. 2 TVG, z.B. Franzen im Erfurter Kommentar, leitet das daraus her, daß die betrieblichen Normen nur dann über die Mitgliedschaft des AG Wirkmacht erlangen können, wenn im entsprechenden Betrieb (weiter Betriebsbegriff) auch ein tarifgebundener AN beschäftigt wird, da es rechtlich insbesondere vor dem Hintergrund der Koalitionsfreiheit nicht vorstellbar sei, daß die TVP Bedingungen festlegen könnten, die ausschließlich unbeteiligte Dritte beträfen. Rechtsprechung gibt es m.W.n. dazu bislang nicht. Wenn ein betroffener AN/AG/BR/PR das Vorliegen der Voraussetzung in Zweifel zöge, träfe die Darlegungslast für die Geltung der betrieblichen Normen den, der ihre Geltung verteidigt. Das kann durchaus z.B. durch eine Erklärung an Eides statt eines Mitglieds geschehen.
2strong:
Nochmals vielen Dank! Nach Lektüre des TVG wird auch im Übrigen vieles klarer.
mumble:
--- Zitat von: 2strong am 20.04.2020 15:41 ---
--- Zitat von: Spid am 20.04.2020 15:22 ---Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
--- End quote ---
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?
--- End quote ---
Nur dass der TV COVID eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ausschließt.
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