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Absichtlich Quarantäne verursachen?

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Spid:
Die Quarantäne ergibt sich aus der Verordnung der jeweiligen Landesregierung, einer obersten Landesbehörde - somit ist sie also behördlich veranlasst.

Schmitti:
Manche Länder/Ressorts haben sich allerdings auch eifrig an den Aufrufen zur "freiwilligen Quarantäne" beteiligt, da wäre es mal interessant zu erfahren, wer/wieviele AN und AG darauf reingefallen sind.

BalBund:
Ich denke wir müssen hier zwei Zeiträume unterscheiden. Der erste bis ungefähr Ostern 2020, als die Länder meist gebeten haben, dass Rückkehrer sich für zwei Wochen häuslich isolieren. Hier lag aber kein Zwang vor, der AN hätte arbeiten gehen können. Wenn er dort erschienen ist und sein AG ihn wieder weggeschickt hat, so ist der AG/Dienstherr im Annahmeverzug und muss die Kosten selber tragen.

Seit Ostern gilt mWn in ganz Deutschland je Bundesland eine Allgemeinverfügung, die für Rückkehrer aus dem Ausland (!) eine zweiwöchige Isolation im eigenen Wohnsitz vorsieht. Hier wäre für mich als AG tatsächlich nicht klar, wer für den Lohn in dieser Zeit aufkommen muss. §56 IfSG wäre zwar logisch, kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn die AV des Bundeslandes explizit darauf Bezug nimmt. Andernfalls müsste die Landesregierung hier zum Ersatz herangezogen werden.

Ungeregelt ist nach wie vor ein Urlaub in Deutschland, hier gibt es bisher nach meiner Kenntnis keine Regelungen. Somit kann jeder, der (legal oder illegal) am Wochenende die Ostsee besucht hat auch wieder zur Arbeit gehen am Montag. Ist es dem AG zu riskant, fällt das unter sein individuelles Ermessen, rechtfertigt aber weder einen Anspruch auf nochmal zwei Wochen Isolation daheim, noch Erstattungsansprüche gegen den Staat.

Spid:
Welches Land hat das denn mittels Allgemeinverfügung geregelt? Mir sind bislang nur Verordnungen bekannt - und die benennen als Rechtsgrundlage die entsprechenden Ermächtigungsnormen des IFSG.

BAT:

--- Zitat von: Spid am 27.04.2020 20:43 ---Die Quarantäne ergibt sich aus der Verordnung der jeweiligen Landesregierung, einer obersten Landesbehörde - somit ist sie also behördlich veranlasst.

--- End quote ---

Da es um individuelle Ansprüche geht, gehe ich weiterhin davon aus, daß auch hier eine individuelle Quarantäne verlangt wird, also ein Verwaltungsakt. Sollte es anders sein, und die AV resp. Verordnungen konkret entscheidend wären, wäre der Einreisende aus dem Ausland - z. B. mit dem Auto - doch verpflichtet, sofort an der Grenze den Wagen stehen zu lassen und die Quarantäne im Auto dort zu verbringen.

Aber davon ab, mir geht es nicht um das Geld (da macht man ja teils plus ohne LFZ, weil der Urlaub teurer ist als die LFZ), sondern um einen quasi eigenmächtig genommen und geplanten Sonderurlaub.

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