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Absichtlich Quarantäne verursachen?
Pepper2012:
Ja. Ein Schaden würde dem AG nicht entstehen, da eine Rückgriffsmöglichkeit auf Mittel nach IFSG zu bejahen ist.
BAT:
--- Zitat von: Pepper2012 am 29.04.2020 09:11 ---Ja. Ein Schaden würde dem AG nicht entstehen, da eine Rückgriffsmöglichkeit auf Mittel nach IFSG zu bejahen ist.
--- End quote ---
Das ist doch für das Entgelt des in Quarantäne befindlichen AN? Nein, ich meine dafür, wenn für einen vorübergehenden Zeitraum Ersatzpersonal eingesetzt werden müsste. Solange also irgendwann zweistellige Prozentzahlen des Personalkörpers unter diese Urlaubsquaräntane fallen würden.
Es gibt derzeit intern Überlegungen zu dieser Thematik.
Spid:
Ich sehe nicht, wie sich das individuell dem Verhalten eines AN zurechnen ließe.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 29.04.2020 08:22 ---Ein Bescheid ist nicht erforderlich, siehe §56 Abs. 6 IFSG.
--- End quote ---
Also zahlt der AG die Entschädigungszahlung, bevor geklärt ist, ob der AN eine Anrecht auf diese Entschädigungszahlung hat? Abs. 6 sagt ja nichts darüber aus, ob denn ein Anrecht auf die Entschädigung besteht.
Wer stellt denn, wann fest, dass dieses Anrecht besteht und nicht Abs 1. Satz 3 zutrifft.
Wenn dem AG bekannt ist, dass Satz 3 greift und muss er also trotzdem auszahlen?
--- Zitat ---Ein AN, der seinen Diabetes Mellitus durch seinen Lebenswandel verursacht hat, würde dann eine damit im Zusammenhang stehende häufigere Arbeitsunfähigkeit auch durch sein Verhalten provoziert haben und damit seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlustig gehen?
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Nein, denn ich wüsste nicht, dass man Diabetes Mellitus herbeiführen kann, man kann nur das Risiko durch sein Lebenswandeln erhöhen, das man es bekommt, das ist mEn ein meilenweiter Unterschied.
Hier liegt der Fall ja so, dass man eine Situation herbei führt. Nicht das man das Risiko erhöht etwas herbeizuführen.
Die Folge ist schon vorab zu 100% sicher.
WasDennNun:
--- Zitat von: Pepper2012 am 29.04.2020 08:22 ---Ein schuldhaftes Verhalten des AN vermag ich ebenfalls nicht zu erkennen. Er verstößt gegen kein Verbot, in das Ausland zu reisen, da kein solches besteht.
Wenn die Verordnungsgeber (m. E. ohne Not und ziemlich pauschal - aber wie gesagt nur meine Meinung!) entscheiden, für solche Fälle anschließend eine Quarantäne zu verordnen, muss sich das der AN nicht zurechnen lassen.
--- End quote ---
Richtig, aber das bedeutet doch auch, dass er für die 14 Tage kein Geld vom AG und keine Entschädigungszahlung bekommt.
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