Mein Zwischenfazit, bzgl. des Ablaufes von BATs einseitig genommen "Sonderurlaub" .
Wir würdet Ihr § 56 IFSG einschätzen, wenn man vorsätzlich einen Auslandsurlaub verbringt und damit - so wie es derzeit geregelt ist - in Quarantäne fällt?
Regressansprüche durch den Arbeitgeber?
SV: AN fährt jetzt in den Auslandsurlaub, obwohl er weiß, dass er danach 14 Tag zuhause bleiben muss.
AG bezahlt für diese Zeit der Quarantäne kein Entgelt, hat damit als keinen Schaden bzgl. Entgeltzahlungen.
Dummer AG leitet nur die Entschädigungszahlung auf Basis § 56 IFSG an den AN weiter.
Kluge AG zahlen nichts, da AN hat keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ) hat.
Dummer AG behält die zuviel gezahlten Zahlungen mit der nächsten Entgeltzahlung ein.
AN hatte unbezahlten "Sonderurlaub", den er in seiner Wohnung verbracht hat.
Wenn dem AG ein Schaden entstanden ist (was idR ja schwer nachweisbar ist) könnte der AG da noch einen Schadensersatzklage nachschieben, oder?
Der AG freut sich seinen klugen und motivierten Mitarbeiter nach der Quarantäne begrüssen zu dürfen und schlägt ihn umgehend für eine Beförderung vor.