Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beurteilung
Mayday:
--- Zitat von: 2strong am 08.05.2020 12:55 ---Eine Beurteilung ist nicht zwingende Beförderungsvoraussetzung.
--- End quote ---
Wäre mir neu, wie soll ohne Beurteilung eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen können? Die ausschlaggebende Beurteilung darf nur nicht älter als 3 Jahe sein.
2strong:
Nun ja, zunächst ist nicht zwingend vor jeder Beförderung eine solche Auswahlentscheidung zu treffen, z. B. wenn eine hinreichend hohe Anzahl freier und besetzbarer Planstellen zur Verfügung steht. Auch wenn eine Auswahlentscheidung bereits bei der Stellenbesetzung getroffen wurde, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt die persönlichen oder haushaltsrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt werden, bedarf es nicht zwingend einer erneuten Auswahlentscheidung und auch keiner Beurteilung. Auch kann aufgrund derselben Beurteilung durchaus mehrfach befördert werden. Und nicht zuletzt sind ganze Gruppen von Beamten vom Beurteilungsregime ausgenommen.
Im Übrigen dürfen (ausschlaggebende) Beurteilung auch älter als drei Jahre sein, entscheidend ist in Auswahlsituationen nämlich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen durch gleich weit zurückliegende und halbwegs überlappende Beurteilungszeiträume. Außerdem werden die Beurteilungsbedingungen von den jeweiligen obersten Dienstbehörden festgelegt. Beim Bund und den meisten Ländern trifft ein Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren zwar zu, für viele Kommunen, Anstalten und sonstige Körperschaften gilt das aber noch lange nicht.
FBFlo:
Nunja,
Sagen wir mal so mit der Beurteilungsproblematik, die von mir angesprochen wurde, heißt es weiter in der Verordnung, dass die Beurteilung nach einem Jahr (spätestens) einem Jahr und 6 Monate zu erstellen sei, da sonst die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten grob verletzt werde.
Folgendes Bsp.
Beamter ist ein Jahr bei seinem neuen Dienstherren vom 01.06.XXXX bis 31.05.XXXX (1 Jahr) das bedeutet spätestens am 30.11.XXXX muss der Beamte die Beurteilung haben (sonst grobe Fürsorgepflichtverletzung) (Beamter könnte auch ab 01.06.XXXX befördert werden).
Vorgesetzter wartet den allg. Beförderungsrhythmus ab.
Also ab 01.10.XXXX werden die Beurteilungen gefertigt und im Februar das folge Jahres werden diese eröffnet, somit kann erst nach der Verordnung am Oktober des folge Jahres wieder Befördert werden.
Somit würde der Beamte weit über ein Jahr verlieren.
Was sollte der Beamte machen?
2strong:
Sofern "xxxx" das selbe Kalenderjahr repräsentiert, passen die Daren nicht mit der Vorgabe der "Verordnung" überein.
Ganz grundsätzlich könnte der Beamte seinen Dienstherrn zur Einhaltung der "Verordnung" ermahnen. Angenommen, bei der "Verordnung" handelt es sich tatsächlich um eine Dienstvereinbarung, könnte auch der Personalrat sekundieren.
Alles Weitere hängt vom Verfahren ab. Hat man sich auf Beförderungsdienstposten zu bewerben oder werden Beförderungsämter (in Abhängigkeit von der Beurteilungsnote) auf gebündelt bewertete Dienstposten verteilt?
Bist Du Dir eigentlich sicher, dass Du nicht beurteilt wurdest und dass die Sache nicht viel mehr so liegt, dass Du zum maßgeblich Stichtag sehr wohl beurteilt wurdest, Dir diese Beurteilungr nur mit erheblicher Verzögerung eröffnet wurde?
FBFlo:
Hallo und Danke für die Antworten,
also von meinem neuen Dienstherren wurde ich noch nicht beurteilt.
Am 31.05.2019 Wechsel zum neuen Dienstherr (VO sagt nach einem Jahr Beurteilung (ohne Beurteilung keine Beförderung)).
am 31.05.2020 ist das Jahr um, also Beurteilung, damit ich vom neuen Dienstherren befördert werden könnte.
Diese Beurteilung ist sozusagen die Grundvoraussetzung zur Beförderung (wenn diese auch gut ist).
Das Problem, keine Beurteilung, keine mögliche Beförderung.
Beurteilung zu Spät, möglicher Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber den Beamten.
Dazu aber förmliches Verfahren möglich (will ich denn meinen Dienstherrn verklagen?), das ist immer so negativ belastend und evtl. der Karriere nicht unbedingt förderlich.
Es spricht oder schreibt sich immer so leicht, mit Klage oder förmlichen Rechtsbehelfen, die auch gerechtfertigt sind, aber es gibt (zumindest bei mir) doch eine nicht zu unterschätzende Hemmschwelle.
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